Pflege-Wohngemeinschaft
Eine Pflege-Wohngemeinschaft ist ein Versorgungsangebot für pflegebedürftige Menschen, insbesondere im Alter bzw. hohen Alter. Davon können aber auch jüngere Menschen betroffen sein, z. B. aufgrund von Behinderungen, Unfällen etc.
Dieses Versorgungsmodell ist im Prinzip auch für Pflegebedürftige, die nicht an einer psychischen Erkrankung leiden, geeignet. Voraussetzung ist aber die Bereitschaft und Fähigkeit, sich an der Verwaltung der Wohnung und deren Organisation zu beteiligen; sei es selbst oder durch Angehörige. Außerdem ist eine Mischung aus Pflegebedürftigen mit und ohne Demenz in einer solchen Wohnform denkbar und evtl. sinnvoll.
- Pflegende im Sinne von Pflegeperson, jemand der pflegt
- Siehe auch das Konzept "Betreutes Wohnen"
Beitrag aus der Soziologie
Soziologisch gesehen handelt es sich bei der Pflege-Wohngemeinschaft um eine Wohnform, die zwischen dem privaten Haushalt und einer institutionalisierten Wohnform, wie z.B. ein Altenpflegeheim, anzusiedeln ist. Wohngemeinschaften sind keine Erfindung der Altenhilfe, eher machten sie in Deutschland im Rahmen der 68er Bewegung, aber auch in anderen westlichen Gesellschaften mit starken linksorientierten Jugend- und Studentenbewegungen, als Alternative zur bürgerlichen Lebensform auf sich aufmerksam. Diese politische Färbung der "WG" hat sich inzwischen ausgewachsen, und ihre Funktion als Zweck-Wohnform auf Zeit für Menschen in besonderen Lebenslagen, z.B. in der Berufsausbildung oder im Studium, wenn das einkommen oder die finanziellem Möglichkeiten gering sind, ist in den Vordergrund getreten. Die "WG" als zumindest längerfristige Lebens- und Wohnform hat auch in der Sozial- und Gemeindepsychiatrie und in der reformierten Behindertenhilfe eine zunehmende Bedeutung gewonnen, dort unter dem Namen des sog. "Betreuten Wohnens". Diese Funktion, z.B. Menschen mit psychischen Störungen oder mit Behinderungen eine weitgehend selbständige Wohnform zu bieten, die gleichzeitig gemeinschaftliches Leben ermöglicht und die Betreuung durch professionelle Helfer erleichtert, ist nun auch von der Altenhilfe- und -pflege im Rahmen der Pflege-Wohngemeinschaft erkannt und integriert worden. Warum sind auch sozialhistorisch und soziologisch gesehen solche Wohnformen wichtig? Der berühmte amerikanische Soziologe Erving Goffman, der mit seinen Forschungsarbeiten weltweit die Psychiatriebewegung maßgeblich beeinflusst hat, insbesondere mit seinem Forschungsbericht "Asyle" (zu deutsch "Totale Institutionen")aus dem Jahr 1961, sagt dazu:
„Gleichgültig, ob die einzelne totale Institution positiv oder negativ auf die bürgerliche Gesellschaft einwirkt – in jedem Fall wird sie über Macht verfügen, die z.T. auf der Unterdrückung einer ganzen Reihe von wirklich existierenden oder potentiellen Haushalten beruht. Umgekehrt bietet die Bildung von Haushalten eine strukturelle Garantie dafür, dass totalen Institutionen ein gewisser Widerstand entgegengesetzt wird. Die Unvereinbarkeit dieser beiden Formen gesellschaftlicher Organisation lehrt uns, deren weiterreichende soziale Funktionen zu verstehen“. ... „Totale Institutionen sind soziale Zwitter, einerseits Wohn- und Lebensgemeinschaften, andererseits formale Organisationen; in dieser Hinsicht sind sie für die Soziologie besonders interessant. Auch noch andere Gründe sprechen dafür, diese Anstalten zu studieren. Sie sind die Treibhäuser, in denen unsere Gesellschaft versucht, den Charakter von Menschen zu verändern. Jede dieser Anstalten ist ein natürliches Experiment, welches beweist, was mit dem Ich des Menschen angestellt werden kann“ (Goffman, E.,1973, Asyle, Suhrkamp Verlag, S. 22-23, amer. Original 1961). Diese Zitate machen zunächst zweierlei deutlich: zum einen haben totale Institutionen durch eine Kombination von Faktoren Macht über ihre "Insassen", sowohl innerhalb ihrer "Mauern" als auch in dem Sinne, dass sie den Betroffenen keinen eigenen privaten Haushalt zugestehen, zum anderen aber auch Macht über die Gesellschaft, wenn sie in nennenswertem Umfang einen Gegenpol zum privaten Haushalt etablieren können. Dann aber wird auf den besonderen Charakter der Totalen Institution als sozialer Zwitter hingewiesen: Sie sollen Wohn- und Lebensgemeinschaften für ihre Bewohner darstellen, dies aber in Form einer formalen Organisation, was einen Grundwiderspruch ausmacht. Menschen in der (spät-)modernern Gesellschaft zeichnen sich - auch gegenüber früheren, z.B. feudalen Gesellschaften - dadurch aus, dass sie sich zwar in Organisationen bewegen, z.B. dort arbeiten, sich bilden oder auch befristet "leben", wie z.B. im Krankenhaus, aber nur partiell und sequentiell an ihnen teilnehmen, in sie ein- und aus ihnen austeigen, je nach Logik des übergeordeten Funktionssystems, dem diese Organisationen primär zuzuordnen sind. Ihr privates Leben verbringen die Menschen aber in einem Mikro-Sozialsystem - eben dem eigenen privaten Haushalt - der im wesentlichen nicht formal organisiert ist, sondern eher als informell bezeichnet werden muss. Die totale Institution Altenpflegeheim passt also nicht in die (spät-)moderne Gesellschaft, sie ist ihr wesensfremd. Ein lebenslanges Wohnen- und Leben in einer foramlen Organisation - so könnte man auch den letzten Lebensabschnitt eines hochaltrigen und pflegebedürftigen Menschen im Altenheim bezeichnen - gehört nicht zum Lebensentwurf eines (spät-)modernen Menschen, im Gegenteil. Vielmehr ist er von Kindesbeinen an mit der Zumutung der Selbststeuerung sozialisiert worden. Die Pflege-Wohngemeinschaft hat zwar auch einige formale Elemente (Regeln des Zusammenlebens, individuelle und kollektive Verträge, das Zusammenlenen mit "unbekannten Dritten" u.a.m.), aber ihre informellen Aspekte überwiegen. Immerhin bleibt der Bewohner Besitzer einer eigenen Wohnung, kann an der Zusammensetzung der Mitbewohner mitwirken, kann auf dem Markt der (semi-)professionellen Hilfen nach seinem persönlichen Bedarf und Möglichkeiten einkaufen sowie die Regeln des Zusammenlebens mitgestalten.
Ein interessanter Aspekt: aus dem antibürgerlichen, subversiven Element "WG", als Prototyp unter dem Namen Kommune I in Berlin entstanden, könnte sich eine Wohn- und Lebensform entwickeln, die die Bürgerrechte von Menschen befördert, die heute von Ausgrenzung und Exklusion bedroht sind, hochaltrige Pflegebedürftige, sowie Menschen mit Behinderungen und psychischen Störungen.
Geschichte
In Deutschland sind Wohngemeinschaften als Wohn- und Betreuungsform schon seit den 1970er-Jahren im Psychiatrie- und Behindertenbereich als "externe Wohngruppen" bekannt. In der Altenhilfe gab es in den 1980ern eine Debatte, ab welcher Mindestgröße Altenheime rentabel betrieben werden können. Erst in den 1990er Jahren kamen Wohngruppen in der Altenpflege auf. Der Verein "Jung und alt" etablierte zu diesem Zeitpunkt in Bielefeld Wohngemeinschaftsprojekte mit gleichem Namen. 1995 entstanden in Berlin, initiiert vom Verein „Freunde alter Menschen“[1]spezifische Wohn- und Betreuungsformen für Menschen mit Demenz.
Sie hat sich bisher in Deutschland, aber auch in anderen deutschsprachigen Ländern, besonders erfolgreich für demenzkranke Pflegebedürftige etabliert. Es handelt sich dabei um eine Art Mini-Pflegeheim oder um eine familienähnliche Wohnform.
Dieses Versorgungsmodell ist im Prinzip auch für Pflegebedürftige, die nicht an einer psychischen Erkrankung leiden, geeignet. Voraussetzung ist aber die Bereitschaft und Fähigkeit, sich an der Verwaltung der Wohnung und deren Organisation zu beteiligen; sei es selbst oder durch Angehörige. Außerdem ist eine Mischung aus Pflegebedürftigen mit und ohne Demenz in einer solchen Wohnform denkbar und evtl. sinnvoll.
In Deutschland sind Wohngemeinschaften als Wohn- und Betreuungsform schon seit den 1970er-Jahren im Psychiatrie- und Behindertenbereich als "externe Wohngruppen" bekannt. In der Altenpflege werden sie zum ersten Mal in den 1990er-Jahren erwähnt. Der Verein "Jung und alt" hat zu diesem Zeitpunkt in Bielefeld Wohngemeinschaftsprojekte mit gleichem Namen etabliert. 1995 entstanden in Berlin, initiiert vom Verein „Freunde alter Menschen“ spezifische Wohn- und Betreuungsformen für Menschen mit Demenz.
Es vergingen mehrere Jahre, bis die ambulant betreuten Wohngemeinschaften auch für nicht an Demenz erkrankten Menschen, in der ambulanten Versorgungslandschaft als ernst zu nehmendes Angebot wahrgenommen wurden. Mittlerweile genießen die Pflege-Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz und somatischen Erkrankungen anscheinend eine höhere Akzeptanz. Ambulante Dienste und andere Träger, sowie Wohnungsbaugesellschaften konkurrieren unter einander und tragen zu einer weiteren Verbreitung in manchen Bundesländern bei [2]. Auch künftig wird nach der Umsetzung der "geteilten Verantwortung" und der Qualitätskriterien in den konkretenBeispielen gehen.
Es gab in der Altenhilfe in den 1980ern eine Debatte um die Mindestgröße rentabel betreibarer "Kleiner Altenheime". So entstanden z. B. die Kleeblatt-Heime im Landkreis Ludwigsburg.
Gründung einer Pflege-Wohngemeinschaft
Die Förderung alternativer Wohnformen im Alter (gegenüber den Alterspflegeheimen der 3. Generation) stellt eine gesellschaftliche Herausforderung dar, die auf vielfältige Art und Weise angegangen wurde. Zahlreiche private und kommunale Initiativen haben sich, oftmals im Rahmen von Modellprojekten, in der Bundesrepublik Deutschland etabliert, so dass bundesweit eine Vielzahl alternativer Wohnformen für alte und pflegebedürftige Menschen als Beispiele zur Verfügung stehen.
Angesichts der demografischen Entwicklung gilt es auch aus ökonomischen Gesichtspunkten, alternative Wohnformen für alte und pflegebedürftige Menschen flächendeckend zu installieren und somit die De-Institutionalisierung weiter voranzutreiben. Im Rahmen des vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geförderten Modellprogramms (2007-2010): "Neues Wohnen - Beratung und Kooperation für mehr Lebensqualität im Alter" wurde u.a. das Projekt "Kompetenznetzwerk Wohnen" ins Leben gerufen.[3] Hier wurden bereits bestehende Konzepte und Fördermöglichkeiten zur Gründung einer Wohngemeinschaft aufgezeigt. Die Fortführung des Projektes obliegt inzwischen dem Verein: "Forum Gemeinschaftliches Wohnen e.V", welcher auch beratend bei der Gründung einer Pflege-Wohngemeinschaft zur Seite stehen kann.
Finanzierung einer Pflege-Wohngemeinschaft
Eine solide Finanzierung ist ein Teil der Voraussetzungen für ein gutes Gelingen. Dafür ist eine fachkundige Beratung bereits während der Gründungsphase zu empfehlen. Berater finden sich z. B. unter Wohnprojekte-portal.de [4].
Verschiedene Faktoren haben Einfluss auf die Kosten bei der Gründung einer Wohngemeinschaft wie z.B
- die Nutzerkonzeption
- die Immobilie ( Kauf, Umbau oder Anmietung eines Objekts)
- die gewählte Trägerform
Entsprechend sind folgende Kosten gegebenenfalls zu berücksichtigen:
- Grundstückskosten
- Baukosten
- Baunebenkosten
- Finanzierungskosten
- Beratungskosten
- Kosten für Notar und Grundbuchamt
- Mietkosten
- Umbaukosten/Modernisierungskosten
- Erstausstattung mit Einbauten
Finanzierungsmöglichkeiten zur Gründung einer Wohngemeinschaft gibt es viele:
- Forschungsmittel (i d. R. nur für Modellvorhaben, gefördert z. B. durch den Bund)
- Stiftungsmittel (für Ökologie, alternative Wohnformen; [5]
- Private Darlehen (Verbraucherportal für private Finanzierungen unter [6])
- Eigenkapital, Schenkungen und Erbschaften
- Grundschuld-/Hypothekendarlehen (Unabhängige Baufinanzierungsberatung (z. B. unter [7])
- Verkauf von Fondsanteilen (bei großen Projekten)
- Fördermittel des Kuratoriums Deutsche Altershilfe (KDA)
- Bürgerschaftskredite und Leihgemeinschaften (zinslose Darlehen von Privatpersonen)
- Projektsparbriefe (bei Ökobanken)
- Bank für Sozialwirtschaft für Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens ([8])
- Öffentliche Finanzierungsprogramme über den Bund, die Landesbanken (z.b. [9]; [10]; oder direkt bei den zuständigen Sozialministerien der Länder: z.b. [11]
Rechtliche Grundlagen
Der Begriff „ambulant betreute Wohngemeinschaft“ ist gesetzlich nicht genau definiert. Dadurch ist die Abgrenzung zwischen einer in einem Heim und dieser ambulanten Art der Betreuung Pflegebedürftiger schwierig und z. T. abhängig von der Beurteilung der jeweiligen Heimaufsicht.
Dadurch, dass die Heimgesetzgebung in der Verantwortung der Länder liegt und die Rahmenbedingungen für die Initiierung einer Wohngemeinschaft variieren, empfiehlt es sich, sich über das Heimgesetz des entsprechenden Bundeslandes zu informieren (z. B. über [12]).
Fällt die Wohngemeinschaft unter das Heimgesetz, muss entsprechenden Kriterien Rechnung getragen werden, d.h. die Heimbauverordnung und die Heimpersonalverordnung müssen beachtet werden. Fällt die WG unter das Heimgesetz, muss die häusliche Krankenpflege gemäß § 37 SGB V nicht mehr von den Krankenkassen übernommen werden.
Eine Wohngemeinschaft ist eine eigenverantworliche, sich selbst organisierende Wohn- und Lebensform. Eine Wohngemeinschaft fällt dann unter das Heimgesetz, wenn der Träger der Wohngemeinschaft gleichzeitig Vermieter und Leistungserbringer für die Pflege- oder hauswirtschaftlichen Leistungen ist. Selbstverständlich könnte der Vermieter auch Träger eines ambulanten Pflegedienstes sein und seine Leistungen anbieten, sofern die individuelle Wahlfreiheit der Bewohner bei der Auswahl der Leistungsanbieter trotzdem vertraglich gesichert bleibt. In diesem Falle fällt die WG nicht unter das Heimgesetz.
Folgende Punkte stellen sicher, dass das Heimgesetz keine Anwendung findet:
- Mietvertrag und Pflegevertrag sind getrennt.
- Die Vermietung des Wohnraumes und die Pflege- und Betreuungsleistungen sind nicht aneinander gekoppelt.
- Der Pflegedienst hat keine Büroräume in der WG.
- Die Kosten der Haushaltsführung sind nicht im Entgelt enthalten d.h. die Mieter der WG tragen die Kosten der Haushaltsführung selbst bzw. es wird eine Haushaltskasse geführt.
(nach Länderatlas, WG-Qualitaet, 2011)
Bauliche Voraussetzungen
Fast keine Wohngemeinschaft gleicht der anderen. Sie unterscheiden sich durch ihre architektonischen Gegebenheiten und die individuelle Ausgestaltung der Mieter. Die räumliche Gestaltung ist wesentlich von den Voraussetzungen der Immobilie, ob Alt- oder Neubau abhängig.
Ambulant betreute Pflege-Wohngemeinschaften zeichnen sich dadurch aus, dass betreuungs- und pflegebedürftige ältere Menschen möglichst ein hohes Maß an Selbstständigkeit bewahren können. In dieser Wohn- und Lebensform erhalten sie die Möglichkeit, bis zu ihrem Tode im vertraut gewordenen Wohnumfeld zu bleiben und bedarfsgerecht versorgt zu werden. Die Herausforderung in der baulichen Konzeption besteht darin, eine Balance zwischen Funktionalität und der gewünschten Lebensform zu finden. Mit einer Gruppengröße von maximal 12 Mietern, wird der familiäre Charakter in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft gerade noch bewahrt. Die folgenden Angaben hinsichtlich des Wohnens, der Gestaltung der Räume und des Standortes gelten als Empfehlung. Die Raumgrößen für die Individual- und Gemeinschaftsräume hängen vom jeweiligen Betreuungskonzept ab (vgl. KDA, Ambulant betreute Wohngemeinschaften-Hilfen für Initiatoren, 2006,[13]kda).
- Die Privaträume bieten Platz für Bett, Schrank, Sitzgelegenheit und Bewegungsfreiheit bei Einsatz von Hilfsmitteln. Die Zimmer werden von den Bewohnern/ Mietern mit eigenem Mobiliar bestückt und persönlich gestaltet.
- Die Gemeinschaftsräume bilden das Herzstück der Wohngemeinschaft und werden von der Bewohnergemeinschaft eingerichtet. Die Wohnküche oder Küche und Wohnzimmer sind die Orte, in denen vorwiegend Begegnung stattfindet. Dreißig Quadratmeter sind ein empfohlener Richtwert für eine Wohngemeinschaft von acht Bewohnern.
- Die Wirtschaftsräume mit Haushaltsgeräten, Putzmitteln und Geräten, sowie Abstellräume sind für alle zugänglich (anders in einer Demenz-WG !). Je nach Bauart des Hauses oder der Wohnung, befinden sich diese Räumlichkeiten nicht unbedingt alle auf einer Etage.
- Ein zusätzliches Zimmer für Gästebesuche oder Nachtwachen bietet sich an.
- Empfehlenswert sind 2-3 Bäder und Toiletten bei einer Wohngemeinschaftsgröße von acht Bewohnern. Sinnvoll ist eine zusätzliche Toilette in der Nähe der Gemeinschaftsräume, sowie eine eigene Mitarbeiter- und Gästetoilette. Die Privaträume können mit Nasszelle ausgestattet sein.
- Eine Terasse, ein Balkon oder ein Garten mit Sitzgelegenheiten sind sehr wichtig zur Steigerung der Lebensqualität.
Von großer Bedeutung ist das barrierefreie Wohnen.
Die benannten Normen gelten als allgemeine Richtlinien für eine barrierefreie Wohnraum- und Wohnumfeldgestaltung.
- Die Räumlichkeiten sind ohne Stufen und Schwellen begehbar.
- Befahrbare Dusche mit Duschsitz und/oder ein gesichertes Bad mit verschiedenen Hilfsmitteln, wie Badelifter, Stütz- und Haltegriffen, sowie rutschfeste Bodenbeläge.
- Die Türbreiten und Bewegungsflächen in Bad, Küche und Flur sind so konzipiert, dass sie auch bei Rollator- und Rollstuhlbenutzung gut zugänglich sind.
- Gute technische Ausstattung mit Fahrstuhl und Beleuchtung.
Diese Anforderungen sind in der Normschrift DIN 18025 (Teil 1 und 2) und 18040 zusammengefasst. [14][15][16]
Das Wohnumfeld trägt entscheidend zur Aufrechterhaltung des selbstständigen Lebens für die Bewohner einer ambulanten betreuten Wohngemeinschaft bei.[17]
Dazu gehören eine gute Erreichbar der Versorgungs- und Einkaufsmöglichkeiten, der Ärzte und der
öffentlichen Nahverkehrsmittel.
In Deutschland existieren mittlerweile mehr als 250 Wohnberatungstellen.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnanpassung e.V. informiert über Beratungsstellen in nächster Nähe. [18].
Trägerformen
Zur Gründung einer Pflegewohngemeinschaft bieten sich im Wesentlichen drei Trägerformen an, die dann als Vermieter oder als Verkäufer/Bauherr geeigneten Wohnraumes/Immobilien auftreten können.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Eine einfache Form von Personengesellschaften stellen die sogenannten „Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)“ dar. Auch „BGB-Gesellschaft“ genannt, finden sich sämtliche Rechtsgrundlagen für diese Trägerform im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §§ 705 bis 740.
Die Gründung einer GbR gestaltet sich einfach, da eine schriftliche Satzungsform nicht vorgeschrieben ist. Eine Mindestanzahl von Gründungsmitgliedern ist nicht erforderlich . Eine solche Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsteht oft auch unbewusst und automatisch, wenn sich beispielsweise Personen zur Erfüllung eines gemeinsamen Zweckes zusammenfinden und dazu entsprechende Beiträge (Geld-, Sach- und/oder Dienstleistungen) einbringen (z. B. Gründung einer Fahrgemeinschaft).
Allerdings ist es aus juristischen Gründen von Vorteil, wenn die wesentlichsten Punkte in einem Gesellschaftsvertrag ausformuliert werden, damit in Zweifelsfällen Klarheit geschaffen werden kann. So empfiehlt es sich auf jeden Fall den Gesellschaftszweck, die Regelung der Finanzen in Bezug auf Abfindungszahlungen, Gewinn- und Verlustbeteiligungen, sowie das Kündigungsrecht und Vereinbarungen bezüglich des Ausscheidens eines Mitgesellschafters schriftlich zu fixieren.
Der eingetragene Verein (e. V.)
Eine der am häufigst anzutreffenden Trägerformen in der BRD ist der eingetragene Verein (e. V.). Hierbei handelt es sich um einen freiwilligen, auf eine gewisse Dauer angelegten, privatrechtlichen Zusammenschluss von Personen zur Verfolgung gemeinsamer Zwecke unter einem gemeinsamen Namen (Vereinsnamen). Er ist körperschaftlich organisiert, durch Vorstandschaft und Mitgliederversammlung. Der eingetragene Verein ist rechtsfähig. Die vereinsrechtlichen Grundlagen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §§ 21 folgende.
Die Gründung eines Vereines ist ebenfalls einfach. Diese verläuft allerdings etwas formeller als bei einer GbR, wenn der Verein durch die Eintragung in das Vereinsregister die Rechtsfähigkeit erlangen soll. Dazu müssen sich mindestens sieben, voll geschäftsfähige Personen zusammenfinden (vgl. § 56, BGB).
Die Vereinssatzung sollte in Absprache mit dem zuständigen Finanzamt erarbeitet werden, sodass sie den steuerrechtlichen Vorschriften entspricht.
Es muss eine Gründungsversammlung abgehalten werden, deren sämtliche Beschlüsse zu protokollieren sind. Die Satzung ist zu verabschieden und die Vorstandschaft ist zu wählen. Die Vereinssatzung und das Protokoll der Versammlung sind von mindestens sieben Gründungsmitgliedern zu unterschreiben.
Die Satzung und das Protokoll sind bei einem Notar einzureichen, dazu müssen alle vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder unterschreiben. Die Anmeldung für den Eintrag in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht wird durch den Notar beantragt.
Ein finanzieller Vorschuss für die Bearbeitung ist an das zuständige Amtsgericht zu bezahlen (Bearbeitungsgebühr).
Nach etwa vier Wochen wird der Eintrag in das Vereinsregister durch das Amtsgericht bestätigt, dadurch erlangt dieser seine Rechtsfähigkeit (§ 55 BGB: „Zuständigkeit für die Registereintragung.“).
Man kann beim zuständigen Finanzamt formlos einen Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit stellen. Es ist eine Kopie der Vereinssatzung einzureichen. Die Eintragung ist keine Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit. Nach der Vereinsgründung kann die Anzahl der Mitglieder beliebig zu- oder abnehmen, allerdings darf die Zahl nicht unter drei Personen sinken (§ 73 BGB „Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl“).
Die eingetragene Genossenschaft (e. G.)
Eine weitere Möglichkeit der Trägerschaft, zur Gründung einer Pflegewohngemeinschaft stellt das Modell der Genossenschaft dar. Stichwort: „Wohnungsgenossenschaften/Wohnungsbaugenossenschaften“. Genossenschaften sind förderwirtschaftliche Sondervereine, daher gelten für sie ebenso die allgemeinen Vereinsvorschriften der §§ 24 – 53 BGB. Mit dem Eintrag in das Genossenschaftsregister erhält die Genossenschaft den Status eines Kaufmannes im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), daher gelten für sie auch diese Vorschriften. Als wichtigstes Mitgliedschaftsrecht gilt das Recht auf Nutzung der gemeinschaftlichen Fördereinrichtungen. Die Gründung einer Genossenschaft ist ähnlich der eines Vereines, allerdings werden hier für eine Größe von bis zu zwanzig Mitgliedern lediglich drei, voll geschäftsfähige Personen benötigt, die eine Satzung für die Genossenschaft aufstellen und die Organe wählen. Die körperschaftlichen Organe sind hierbei der Vorstand, der Aufsichtsrat und die General-, beziehungsweise Vertreterversammlung. Bei einer Mitgliederzahl bis zu 20 Personen kann der Vorstand aus nur einer Person bestehen und auf den Aufsichtsrat verzichtet werden, bei entsprechender Satzungsregelung. Ansonsten müssen genügend Personen für die drei Organe bereitstehen. Das bedeutet mindestens zwei Vorstände, die Genossenschaftsmitglieder sind. Diese sind von der Generalversammlung zu wählen, wenn in der Satzung nichts anderes vereinbart wurde (z. B. eine Wahl des Vorstandes durch den Aufsichtsrat). Der Aufsichtsrat setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern der Genossenschaft zusammen, die nicht Mitglieder der Vorstandschaft sein dürfen. Der Vorstand meldet die Genossenschaft, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen beim Genossenschaftsregister über einen Notar an. Dazu gehören: Die von den Gründungsmitgliedern unterzeichnete Satzung, die Bestellungs-Urkunde über den Vorstand und den Aufsichtsrat, sowie eine Zulassungsbescheinigung zu einem zuständigen Prüfungsverband, der die Gründungsprüfung durchgeführt hat.
Betrieb einer Pflege-Wohngemeinschaft
Wohnkonzepte
In einer Pflegewohngemeinschaft leben Menschen mit Unterstützungsbedarf, der mehr oder weniger umfangreich sein kann. Wer in die Wohngemeinschaft einzieht, wird in Abstimmung mit den Mitgliedern oder deren Vertretern, und dem Vermieter entschieden. Jeder Bewohner hat einen eigenen Schlaf/Wohnraum oder ein abgeschlossenes Appartement, welches mit eigenen Möbeln eingerichtet ist. Dazu gehören Gemeinschaftsräume wie z.B. Wohnzimmer, Küche, Bad und Toiletten. Die Ausstattung sollte es jedem Mitglied ermöglichen, seinen eigenen Haushalt führen zu können.
Es gibt unterschiedliche Wohnkonzepte, die sich in der Zielgruppe und der Betreuungsform unterscheiden. Diese sind abhängig davon, wie hoch der Grad der Pflegebedürftigkeit und der Unterstützungsbedarf ist. Wer die Pflege und Betreuung leistet und in welchem Umfang diese benötigt wird, sollte ebenso gemeinsam entschieden weden. Der Tagesablauf wird soweit es möglich ist von den Bewohnern selbst gestaltet. Bei Unterstützungsbedarf kann grundsätzlich jeder individuell Hilfe anfordern von ambulanten Diensten. Aus organisatorischen und finanziellen Gründen ist es empfehlenswert sich auf ein gemeinsames Konzept zu einigen, ebenso auf einen ambulanten Pflegedienst.
Interne Betreuung durch zentrale Präsenzkraft
Die Wohngemeinschaft hat eine oder mehrere Präsenzkräfte fest angestellt, die stundenweise oder rund um die Uhr anwesend sind. Diese sind zuständig für die Hauswirtschaft, Organisation und Tagesgestaltung der Gruppe, grundpflegerische Tätigkeiten und vieles mehr. Der Umfang und die Zuständigkeiten sind je nach Konzept und Vereinbarung festgelegt. Die Aufgaben werden von der Wohngemeinschaft abgestimmt und vertraglich geregelt. Weitere Hilfe- und Pflegeleistungen können von externen ambulanten Diensten, wie z.B. Pflegedienst, Hausnotruf u.s.w. durchgeführt werden, je nach Bedarf des einzelnen Bewohners. Jeder hat grundsätzlich die Wahlfreiheit, sich einen eigenen Dienst zu wählen. Die Abrechnung der Präsenzkräfte erfolgt über die Betreuungspauschale der Bewohner, sonstige Hilfe- und Pflegeleistungen werden individuell mit den ambulanten Diensten abgerechnet. Auch hier können Leistungen von Angehörigen oder sonstigen Bezugspersonen erbracht werden, individuell für das jeweilige Mitglied oder für die Wohngemeinschaft
Externe Betreuung durch ambulante Dienste
Die Versorgung richtet sich in diesem Konzept nach dem tatsächlichen Hilfebedarf der Mitglieder der Wohngemeinschaft. Diese hat keine eigenen Präsenzkräfte beschäftigt, die Alltagsbetreuung wird durchgeführt von ambulanten Diensten, ebenso die individuellen Hilfe- und Pflegeleistungen. Jeder Bewohner hat grundsätzlich die Wahlfreiheit, sich einen eigenen Dienst zu wählen. Die Finanzierung der ambulanten Dienste kann über das so genannte „Poolen“ von Leistungsansprüchen erfolgen. Das bedeutet, dass die Pflege- und Betreuungsleistungen sowie die hauswirtschaftliche Versorgung seit dem 01.07.2008 von mehreren Pflegebedürftigen nach § 36 Abs. 1 SGB XI, gemeinsam als Sachleistung in Anspruch genommen werden können. Die Pflegebedürftigen sind in ihrer Entscheidung frei und müssen sich nicht am sogenannten "Poolen" der Leistungen beteiligen. Damit dieses Konzept jedoch funktionsfähig ist, wird von Experten empfohlen, dass sich alle Mitglieder auf einen Dienst einigen.
Eigenleistungen können von Angehörigen oder sonstigen Personen aus dem sozialen Umfeld erbracht werden, individuell für das jeweilige Mitglied und zu Gunsten der Wohngemeinschaft.
Laufende Kosten und ihre Finazierung
In einer Pflegewohngemeinschaft variieren die laufenden Kosten je nach Pflege- und Betreuungsaufwand, Konzeption, Wohnstandard sowie den ortsüblichen Mietpreisen pro Quadtratmeter. Im Gegensatz zu einem stationären Pflegeplatz werden die Kosten nicht pauschal, sondern differnziert mit den verschiedenen Vertragspartnern abgerechnet. Hier eine Auswahl möglicher Vertragsarten und Vertragspartner:
- Mietvertrag mit den Eigentümern (Initiator des Wohnprojekts, Bauvereine, Stiftungen, kirchliche Träger, Genossenschaften...)
- Verträge mit Strom-/Gas-Telefon und sonstigen Anbietern
- Pflege- und Betreuungsvertrag mit Dienstleistern (private oder gemeinnützige Pflegedienste)
- direkte Arbeitsverträge (Reinigungspersonal, Hauswirtschaft, Hausmeister, Betreung..)
- sonstige Verträge und Vertragspartner
Je nach Konzeption werden die anfallenden Dienstleistungen auch von Angehörigen und/oder ehrenamtlichen Mitarbeitern sowie freiwilligen Helfer erbracht, was sich entsprechend auf die Gesamtkosten niederschlägt. Grundsätzlich sind die anfallenden Kosten in einer Wohngemeinschaft jedoch nicht höher anzusiedeln, als die Kosten für einen Platz in einer stationären Einrichtung. Allerdings wird bisher noch in der Leistungsvergabe der Pflegeversicherung deutlich zwischen ambulanter und stationärer Pflege unterschieden. Zwangsläufig ist dadurch bei einer Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen oder Pflegegeld im Sinne des SGB XI mit geringeren Leistungen zu rechnen, wenn der Leistungsempfänger in einer Wohngemeinschaft lebt und somit ambulant versorgt wird.
Finanzierungsmöglichkeiten der laufenden Kosten
Neben privaten Einkünften (z.B. Rente) kommen für den Betroffenen sowohl Leistungen aus dem elften Sozialgesetzbuch der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) als auch Leistungen aus dem Bundessozialhilfegesetz (SGB XII) in Betracht. Im Hinblick auf die Kosten für die Betreuung und Pflege gehen die Leistungen der Pflegeversicherung den Fürsorgeleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz vor. Als ergänzende Finanzierungsmöglichkeit sollten Leistungen aus der Sozialhilfe jedoch immer in Erwägung gezogen werden. Auch Leistungen aus dem Wohngeldgesetz können im Einzelfall gewährt werden.
Ob generell Leistungen für Pflege und Hauswirtschaft in Anspruch genommen werden können und wie hoch diese ausfallen, wird durch ein Gutachten durch den Medizinischen Dienst bestimmt. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem festgestellten Grad der Pflegebedürftigkeit, sowie dem dokumentierten Bedarf an ergänzenden hauswirtschaftlichen Leistungen.
Hier ein Überblick von möglichen Leistungen aus dem Pflegeversicherungsgesetz:
- Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)
- Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37 SGB XI)
- Kombination von Geld-und Sachleistungen (§ 38 SGB XI)
- Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39 SGB XI)
- Pflegehilfsmittel und Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI)
- Tages-und Nachtpflege (§ 41 SGB XI)
- Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44 SGB XI)
- zusätzliche Leistungen bei der Pflegezeit (§ 44a/44b SGB XI)
- Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45 SGB XI)
- Zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45b SGB XI)
- Leistungen des persönlichen Budget nach § 17 Abs.2 bis4 SGB IX (§ 35a SGB XI)
Das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz hat bereits zu einer Verbesserung der Vergütungsmöglichkeiten im ambulanten Bereich geführt. Demnach können Ansprüche auf Pflegesachleistungen gemeinsam (alle Bedürftigen Menschen einer Wohngemeinschaft) geltend gemacht werden.
Leistungen aus dem Bundessozialhilfegesetz:
Sofern die Leistungen aus dem SGB XI und das eigene Einkommen nicht ausreichen, die Kosten eines Platzes in einer Pflegewohngemeinschaft abzudecken, können unter Umständen Ansprüche aus dem SGB 12. org geltend gemacht werden. Insbesondere § 70 (Hilfe zur Fortführung des Haushaltes) als auch § 71 (Altenhilfe) kommen hier in Betracht. Ob und in welcher Höhe Leistungen beansprucht werden können, richtet sich nach der individuellen Situation.
Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass beispielsweise zusätzliche Betreuungsleistungen nach dem § 45 b SGB XI nicht auf die Hilfe zur Pflege nach § 61 Abs.1 SGB II angerechnet werden. Kinder können gegenüber ihren pflegebedürftigen Eltern erst ab einem
Jahreseinkommen von mehr als 100 000; Euro belangt werden. Siehe hierzu Besonderheiten bei Vermögenseinsatz und
Unterhaltsansprüchen nach§ 43 Abs.2 SGB XII.
Steuerung und Organisation
Wie bei der ambulanten Pflege im Einzelhaushalt bestimmen die Mitglieder einer Wohngemeinschaft, wer die Betreuung und Pflege bereitstellt und wie sie strukturiert sein soll. Die Ausstattung der Gemeinschaftsräume oder deren Veränderung wird gemeinsam geregelt, ebenso die Inhalte der Haushaltsführung wie Einkäufe, Reparaturen, Waschen der Kleidung, Putzen der Wohnung u.s.w. Es wird empfohlen diese Regelungen in einer gemeinsam verfassten Vereinbarung schriftlich festzulegen. Ebenso kann darin der Umgang mit eingebrachten Eigenleistungen von Angehörigen oder sonstigen Personen aus dem sozialen Umfeld der Bewohner zu Gunsten der Wohngemeinschaft geregelt werden.
Vor einem Einzug in eine Pflegewohngemeinschaft ist es empfehlendswert, sich sorgfältig die Wohngruppe auszusuchen hinsichtlich der Räumlichkeiten, des Wohnkonzeptes, des Krankheitsbildes und der eigenen geistigen und körperlichen Fähigkeiten.
Trägerform und Satzung
Die Satzung oder der Mietvertrag einer Wohngemeinschaft richtet sich auch nach der Trägerform, welche die Wohnungen zur Verfügung stellt. Dabei muss beachtet werden, dass Vermieter und Pflegeanbieter nicht identisch sind, sonst würde es sich bei der Wohngemeinschaft um einen Heimbetrieb handeln und somit unter das Heimgesetz fallen. Wer in die Wohngemeinschaft einzieht, wird in Abstimmung mit den Mitgliedern oder deren Vertretern, und dem Vermieter entschieden.
Der Tagesablauf wird soweit es möglich ist von den Bewohnern selbst gestaltet. Bei Unterstützungsbedarf kann jeder individuell Hilfe anfordern von externen ambulanten Diensten. Jedes Mitglied hat grundsätzlich die Wahlfreiheit, aus organisatorischen und finanziellen Gründen wird empfohlen, sich auf gemeinsam genutzte Einrichtungen und Angebote zu einigen.
Qualifikationsanforderungen an die Präsenzkräfte
Die Qualifikation der Präsenzkräfte ist abhängig vom Unterstützungsbedarf und Konzept der Pflege-Wohngemeinschaft, wobei eine Basisqualifikation in der Grundpflege empfehlenswert ist. In der ambulant betreuten Wohngemeinschaft können junge Menschen im Freiwilligen Sozialen Jahr, Mitarbeiter des Bundes Freiwilligen Dienstes, angelernte Pflegehilfskräfte, der Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege, Familienpflege, Heilerziehungspflege, der Sozialen Arbeit und Hauswirtschaft als eingesetzt werden. Die Qualifikation richtet sich auch hier nach dem individuellen Bedarf der Bewohner. Die Präsenzkräfte sollten neben den Grundpflegerischen Kenntnissen auch ein hohes Maß an sozialen Kompetenzen, Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit, Organisations- und Koordinationsfähigkeit und Gerontologischen Kompetenzen besitzen.
Unterstützung durch das soziale Umfeld
Die Mitglieder der Wohngemeinschaft sind eingebunden in ein individuelles soziales Umfeld, dazu gehören z.B. die Angehörigen, Freunde und Bekannten. Diese können Aufgaben übernehmen in der Alltagsbegleitung, Hauswirtschaft, Organisation und Pflege, für den jeweiligen Bewohner oder aber auch für die Gemeinschaft. Ideal wäre ein vertrauensvolles Zusammenwirken von den Mitgliedern der Wohngemeinschaft, den Angehörigen und/oder gesetzlichen Vertretern, den Präsenzkräften und den Mitarbeitern der ambulanten Dienste. Dazu gehört der regelmäßige Austausch untereinander, um die Angelegenheiten der Beteiligten gemeinsam zu besprechen und zu regeln.
Qualitätssicherung und Initiativen in der Praxis
Eine gesetzlich geregelte Qualitätssicherung für Pflege-Wohngruppen gibt es nicht. Die Mitglieder einer Wohngemeinschaft mit somatischer Erkrankung legen diese selbst fest.
Bundesweit haben verschiedene Ämter und Vereine Qualitätskriterien verfasst, die Orientierungs- und Entscheidungshilfen geben.
Bei Menschen mit dementieller Erkrankung übernehmen diese Entscheidungen die Angehörigen oder gesetzlichen Betreuer.
Die folgenden Initiativen bieten Informationen und Ratschläge zu Möglichkeiten der Qualitätssicherung.
Initiativen zur Qualitätssicherung in der Praxis
- Alzheimer-Gesellschaft Brandenburg [19]
- Arbeitskreis Ambulant betreute Wohnformen, Bielefeld/Gütersloh
- Bayerisches Staatsminsteriums (2010): Selbstbestimmt leben in ambulant betreuten Wohn gemeinschaften - Informationen, rechtliche Fragen und Verträge.[20].
- Bundesarbeitsgemeinschaft ambulant betreuter Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz
- Bundesmodellprojekt „Qualitätssicherung in ambulant betreuten Wohngemeinschaften (nicht nur)für Menschen mit Demenz“[21].
- Freunde alter Menschen e.V, Berlin [22]
- Initiative Wohngemeinschaften für Pflegebedürftige in Baden-Württemberg (IWO)
- Kuratorium Deutsche Altershilfe[23]
- Kuratorium betreutes Wohnen NRW[24]
- Netzwerk Wohngruppen für Menschen mit Demenz, Freiburg
- Niedersächsischer Arbeitskreis Ambulant betreute Wohngemeinschaften
- Qualitätssicherung in ambulant betreuten Wohngemeinschaften[25]
- Verein für Selbstbestimmtes Wohnen im Alter (SWA), Berlin[26] [27]
Beratungs- und Koordinierungsstellen
Vor dem Einzug in eine ambulant betreute Wohngemeinschaft setzen sich alle Beteiligten zusammen, um zu beraten, ob die angedachte Wohnform zu den Wünschen und dem Pflegebedarf der Betreffenden passt. Folgende Adressen und Links bieten kompetente Beratung von der Idee bis zur Gründung einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft für pflegebedürftige, ältere Menschen (nicht nur) mit Demenz, an. Im Erstgespräch werden zunächst die persönlichen Bedarfe, Wünsche und bereits vorhandenen Ressourcen erhoben. Zum weiteren Vorgehen verfügen diese Stellen über Netzwerke von Architekten, Finanzberatern, Unternehmensberatern, Sozialarbeitern, ambulanten Pflegediensten, Handwerkern und andere.
Baden-Württemberg
Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren, Baden-Württemberg[28]
Bayern
Fachstelle für ambulant betreute Wohngemeinschaften in Bayern[29].
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen [30]
Berlin
Förderverein der Bundesinitiative "Daheim statt Heim", Klarenbachstr. 9, 10553 Berlin, Tel.: 030/20066972 [31]
FAW, Verein zur Förderung altersgerechten Wohnenes, Berlin. Tel/Fax: 44047013
SWA e.V., Verein für selbstbestimmtes Wohnen im Alter, c/o Bruni Zuber, Berlin.[32]
Freunde alter Menschen e .V., Berlin [33]
Bremen
Pflegestützpunkte Bremen
Hamburger Koordinationsstelle für Wohn-Pflegegemeinschaften
Die Hamburger Koordinationsstelle für Wohn-Pflegegemeinschaften berät und begleitet Initiatoren von ambulanten und stationären Wohn-Pflegemodellen.
[34]
Niedersachsen
Niedersächsische Fachstelle für Wohnberatung, Haus der Region, Hannover und Bremen
[35]
Nordrhein-Westfalen
Wohnen in Gemeinschaft e.V., wig [36]
Kuratorium Deutscher Altershilfe [37]
Schleswig-Holstein
Landesweite Koordinierungsstelle für innovative Wohn- und Pflegeformen im Alter(KIWA)mit Netzwerkfunktion [38]
KIWA wird unterstützt vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein[39]
Sachsen-Anhalt
Beratung von Initiativen und Projekten durch:
Landesverwaltungsamt Heimrecht, Region Nord, Magdeburg
Landesverwaltungsamt Heimrecht, Region Süd, Halle/Saale
[40]
In Deutschland gibt es mittlerweile über 250 Wohnberatungstellen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungsanpassung e.V. informiert über die zuständigen Wohnberatungsstellen in nächster Nähe. [41]
Die Bundesinitiative "Daheim statt Heim" kämpft für die umfassende Teilhabe und für ein selbstbestimmtes Leben von älteren Menschen mit Pflegebedarf und Menschen mit Behinderung.[42]
Anschriften
…
Links und Literatur
Links
Baumodelle der Alten- und Behindertenhilfe: [43]
Bundesinitiative Daheim statt Heim e.V, Klarenbachstraße 9, 10553 Berlin, T: 030/2006672, [44]
Bund-Länder-Programm "Soziale Stadt": [45]
Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungsanpassung: [46]
Bundesarchitektenkammer: [47]
Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege: [48]
Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte: .de
Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen: [49]
Deutschlandweite Wohnberatung im Internet, Barrierefrei Leben e.V. Hamburg: [50]
Dialog der Generationen: [51]
Freunde alter Menschen e.V. Berlin:[52]
Forum Seniorenarbeit NRW: [53]
Hilfe und Pflege im Alter zu Hause: [54]
Kleeblatt Pflegeheime (Wikipedia-Artikel)
Marktplatz für alle Generationen: [55]
Pflege und Wohnberatung Niedersachsen: [56]
Qualitätssicherung in ambulant betreuten Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz:[57]
Verein für Selbstbestimmtes Wohnen im Alter SWA e.V., Berlin:[58]
Wohnprojektportal Bayern: [59]
Wohnprojektportal Berlin: [60]
Wohnprojektportal des Forums Gemeinschaftliches Wohnen e.V.:[61]
- Pflege-Wohngemeinschaft (PflegeWiki-Artikel, AutorInnen, Stand, Dez. 2011)
Literatur
Alzheimer-Gesellschaft Brandenburg e.V. (Hrsg.)(2006): Ambulant Betreuung von Menschen mit Demenz in Wohngemeinschaften, Leitfaden zur Sturktur- und Prozessqualität.
Bayrisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (Hrsg.)(2008): Praxisleitfaden für die Qualitätssicherung in ambulant betreuten Wohngemeinschaften . München. [62]
Beuthien, Volker (2011): Genossenschaftsgesetz mit Umwandlungs- und Kartellrecht sowie Statut der Europäischen Genossenschaft, 15. Auflage, C. H. Beck-Verlag, München
Brümmer,Annette; Hodler,Katrin (2005): Die Qualitätskriterien für ambulant betreute Wohngemeinschaften aus Niedersachsen. Eine Informationsbroschüre der Wohnberatungsstelle Niedersachsen im Auftrag des Sozialministeriums des Landes Niedersachsen. [[63]]
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.): Ambulant betreute Wohngemeinschaften für dementiell erkrankte Menschen.
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen, Jugend (2010): Leben und Wohnen für alle Lebensalter. Bedarfsgerecht, barrierefrei, selbstbestimmt.[[64]]
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein (Hrsg.)(2010): Wohn-Pflege-Gemeinschaft. Gepflegt alt werden-selbstbestimmt und privat leben. Qualitätsempfehlungen und Planungshilfen für ambulant betreute Wohn-Pflege-Projekte in Schleswig-Holstein.
[[65]]
Dobler,Irene;Jaeger,Ulrike: Qualitätskriterien für ambulant betreute Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz.Die Qualitätsbroschüre des Vereins für selbstbestimmtes Wohnen im Alter e.V. (SWA),Berlin.
Hahn, Nicco (2010): GbR, UG, GmbH & Co. Die richtige Gesellschaftsform für meine Gründung. Inkl. Limited und kleine GmbH, C. H. Beck-Verlag, München
Kohler,Susanne; Wieking,Jörn:
Ambulant betreute Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz.
Der Hamburger Leitfaden für Angehörige.
Kremer-Preis, Ursula; Stolarz, Horst;J.Bertelsmann Stiftung/Kuratorium Deutsche Altershilfe (Hrsg.)(2006): Ambulant betreute Wohngruppen – Arbeitshilfe für Initiatoren– Leben und Wohnen im Alter, Band 6, Köln.
Plümpe,Johannes; Winkler,Angelika: Brandenburger Leitfaden zur ambulanten Betreuung von Menschen mit Demenz in Wohngemeinschaften.Leitfaden zur Struktur- und Prozessqualität. Im Auftrag des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie,Land Brandenburg.
Wörle-Himmel, Christof (2010): Vereine gründen und erfolgreich führen. Satzung - Versammlung - Haftung - Gemeinnützigkeit. 12., neu bearbeitete Auflage, Deutscher Taschenbuch Verlag. München
Siehe auch
- Pflegestützpunkt (dort nur Beratung, keine Versorgung oder Pflege)