Pflegende

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Pflegende versorgen andere Menschen mit / durch Pflege(-maßnahmen) und durch hauswirtschaftliche Tätigkeiten.

Das kann

1.) berufsmäßig erfolgen (z. B. als Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, Hebamme, Altenpflegerin, usw. = professionell)


oder


2.) ehrenamtlich (ohne Bezahlung) als Familienmitglied oder als "pflegendes Angehöriges" oder im Rahmen einer Hilfsorganisation / Nachbarschaftshilfe.


3.) (illegal) im Graubereich zwi. Schwarzarbeit und geringfügig entlohnten Gelegenheitshilfe.

Interne Links

Ausländischen Helferinnen: Bedeutung, Konfliktherde

Die zahlenmäßige Bedeutung der über Jahre angestiegenen Beschäftigung von ausländischen Helferinnen in der häuslichen Pflege in den D-A-CH-Ländern wie auch im übrigen Westeuropa hat verschiedene Aspekte, die hier kurz aufgezählt werden sollen. Nach verschiedenen Schätzungen beschäftigen über vier Millionen deutsche Privathaushalte regelmäßig oder wiederholt eine Haushaltshilfe. Ein großer Teil davon sind Ausländerinnen. Ein Teil davon mit legalem Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Andere reisen mit Touristenvisa ein. Präzise Angaben kann es solange nicht geben, wie diese Beschäftigungsverhältnisse zur "Kostenersparnis" der Arbeitgeber-Familien illegal bleiben. Als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer tauchten 2005 gerade einmal 40.000 Personen in der Statistik auf.[1]

  • der Ausländerstatus hat spezielle Rechtsgrundlagen für ein Beschäftigungsverhältnis. Zum Beispiel muss in Deutschland das Ausländergesetz (Schweiz und Österreich entspr. Gesetze; insbesondere über das Visum (bei Wikipedia)) beachtet werden, da der Aufenthalt weder dem Tourismus noch einem Studium dient. Soziologisch wird von Arbeitsmigration gesprochen. Gelegentlich wird auch die Rechtsstellung bei Au pair-Einsätzen als mögliche Grundlage herangezogen.
  • "Wir können heute von einer Feminisierung der Migration sprechen", sagt Sigrid Metz-Göckel. Die Professorin an der Technischen Universität in Dortmund leitet seit 2004 ein Forschungsprojekt zur Migration polnischer Frauen ins w:Ruhrgebiet.[2]

- Siehe auch bei Wikipedia dazu: w:Arbeitsmigration, w:Gastarbeiter, w:illegale Migration, w:sans papiers, w:Touristenvisum, w:Zuwanderungsgesetz (D).

  • Das Wort Haushaltshilfe bezeichnet Arbeitnehmer (meist weiblich), die in einem Privathaushalt tätig sind, um vor allem die private Hausarbeit der Arbeitgeber zu besorgen. Damit verbunden ist die Frage nach der Arbeitsteilung zwischen Männer und Frauen, zwischen reichen und armen Bevölkerungsgruppen, und noch einmal ein mehr rechtlicher Zusammenhang zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber; insbesondere einer Familie als Arbeitgeber (u. a. in Form des Arbeitsvertrags, der Krankenversicherungspflicht).
  • Die hauswirtschaftliche Tätigkeiten erfordern einen großen Zeitaufwand. Eine hilfs- und pflegebedürftige Person benötigte dafür noch mehr Zeit. Vielfach ist die Erledigung solcher Arbeiten durch die freundliche Polin oder Ungarin unproblematisch. Sie macht diese Arbeiten eigentlich "nebenher". Denn der für die beauftragenden Familie wichtigste Aspekt bleibt die, fast, ständige Anwesenheit einer Überwachungsperson, um Schaden für die kranke Person zu vermeiden. Damit sind nicht nur (arbeits-)rechtliche Gesichtspunkte sondern moralische und Beziehungsaspekte verbunden.

Ausländische Haushaltshilfen werden seit 1995, dem Jahr der Einführung der Pflegeversicherung, in Deutschland vermehrt beschäftigt, weil Familien von dieser Versicherung einen "Kostenzuschuss (Geldleistung)" erhalten, wenn sie pflegebedürftige Personen zuhause versorgen. Welche Rolle (oder: weitere Rollen) hat diese Konstruktion für die Beschäftigung von ausländischen Helferinnen?

  • Rechtsgrundlage der unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnisse können sein: Bei Schwarzarbeit geht es neben der Bestrafung der ArbeitgeberInnen für die Steuerhinterziehung aber auch um die Frage der Bezahlbarkeit professioneller Pflege, die Ausbeutung von AusländerInnen und die Schaffung weiterer gesetzlicher Rahmenbedingungen.

Geringfügige Beschäftigung

Zu den besonderen Rahmenbedingungen bei geringfügiger Beschäftigung siehe bei Wikipedia. Es geht um die Unterscheidung von kurzfristige Beschäftigung und geringfügiger Bezahlung.

kurzfristige Beschäftigung kann Minijob sein

w:Minijobs sind so genannte „geringfügig entlohnte Beschäftigungen“, bei denen der Monatsverdienst 400 Euro nicht übersteigen darf. Verdient der Arbeitnehmer nicht mehr als 400 Euro, muss er keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. In der Regel zahlt der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer in Form einer Pauschalsteuer in Höhe von 2%. Es ist rechtlich zulässig, die Pauschalsteuer im Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer abzuwälzen, solange der Arbeitnehmer nicht unter Vorlage der Lohnsteuerkarte eine Besteuerung nach seiner individuellen Steuerklasse verlangt. Dies würde für ihn allerdings meistens ungünstiger sein, wenn er die Steuerklasse 5 oder 6 hat.

Auch eine kurzfristige Beschäftigung kann ein Minijob sein, wenn sie in einem Kalenderjahr zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage nicht übersteigt. Bei kurzfristigen Minijobs, die nicht berufsmäßig ausgeübt werden, sind keine Sozialabgaben zu leisten, jedoch ist eine Pauschalsteuer an das Finanzamt zu entrichten bzw. über die Steuerkarte abzurechnen.

Falls der Arbeitnehmer mehrere Minijobs gleichzeitig ausübt, werden die Verdienste aus allen Beschäftigungen zusammengerechnet. Beträgt der Gesamtverdienst mehr als 400 Euro (Jahressumme geteilt durch 12 bzw. 13), besteht Versicherungspflicht.

Das w:Haushaltsscheckverfahren vereinfacht dem Arbeitgeber die Anmeldung zur Sozialversicherung. Der Haushaltsscheck ist ein Vordruck, mit dem geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer in Privathaushalten vereinfacht zur deutschen Sozialversicherung angemeldet werden können (Hauspersonal). Dabei muss der Arbeitgeber der w:Minijob-Zentrale eine Ermächtigung zum Einzug der gesamten Beiträge zur Sozialversicherung, der Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sowie eventuell zu zahlender Pauschalsteuer erteilen. Die Minijob-Zentrale bucht dann die fälligen Beiträge vom Konto des Arbeitgebers ab.

Der Haushaltsscheck darf nur verwendet werden, wenn das Arbeitsentgelt 767 EUR im Monat nicht übersteigt. Ein Überschreiten der Entgeltgrenze führt zum Wegfall der Voraussetzungen für die Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens.

Ab dem 1. Januar 2006 übernimmt die Minijob-Zentrale der w:Bundesknappschaft bei Minijobs im Privathaushalt auch die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Vermittlung

Im Internet bieten inzwischen eine ganze Reihe von Vermittlungsunternehmen an, einen Kontakt zu „selbständigen” Pflegerinnen herzustellen. Dafür verlangen sie eine (meist jährliche) Vermittlungsgebühr und bieten auch Unterstützung bei der Vertragsgestaltung und -abwicklung an. Ganz eindeutig legal ist diese Art der Beschäftigung einer Pflegekraft jedoch nicht immer. Der Grat zwischen echter und w:Scheinselbständigkeit ist hier sehr schmal. Andere Vermittlungsagenturen bieten Pflegehelferinnen an, die bei einem Unternehmen in ihrem Heimatland beschäftigt sind. Dazu legen diese einen Versicherungsnachweis vor.

Legal im Haushalt

J. Schmidt (siehe Literatur) untersucht derzeit die Arbeits- und Lebensbedingungen von Haushaltsarbeiterinnen, die legal nach der Vermittlung durch die Arbeitsagentur beschäftigt werden. Auch hier unterscheiden sich die schriftlich vereinbarten Bedingungen von der Realität. Die Arbeitszeiten sind wesentlich länger als auf dem Papier unterschrieben. Es kommt zu Bevormundungen, die an die Zeiten der „Hausmädchen“ erinnern: nicht Rauchen vor der Haustür, keine Benutzung des Telefons, Kontakte zu (ausländ.) Freundinnen am Ort unerwünscht. Es sind ebenfalls „prekäre“ Arbeitsverhältnisse deren einziger Vorteil zu sein scheint: die legale Arbeitsdauer kann bis zu drei Jahren betragen. Dabei kann es auch zu Wechseln des Arbeitgeberhaushalts kommen. (Dies ist durch die Legalität andrerseits jedoch erschwert, weil diese potentiellen Arbeitgeberfamilien gerne die dadurch höheren Lohnnebenkosten sparen.)

Seit 2005 vermitteln die Arbeitsagenturen über die dortigen Behörden Haushaltshilfen aus Polen, Rumänien, Bulgarien, Ungarn, Slowenien, der Slowakei und Tschechien, die bei den Pflegebedürftigen arbeiten und wohnen. Die deutsche Familie als Arbeitgeber zahlt einen monatlichen Mindest-Bruttolohn von 1230 Euro plus die Steuern und Sozialversicherungen (etwa 250 Euro. Für Unterkunft und Verpflegung können maximal 370 Euro abgezogen werden). Die offizielle, tarifliche Arbeitszeit liegt bei 38,5 Stunden die Woche. Diese Haushaltshilfen dürfen legal allerdings nicht pflegerisch tätig sein (da schaut die Arbeitsagentur bisher nicht nach).

Sind die ausländischen Hilfskräfte nicht über die Zentrale Arbeitsvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit oder durch ein legales Dienstleistungsunternehmen vermittelt, dann arbeiten sie illegal in Deutschland und können -ebenso wie die Arbeitgeber- strafrechtlich verfolgt werden.

Externe Links

Weblinks zu Zeitungsbeiträgen

  • Die "Polin" im ehemaligen Kinderzimmer der Mutter
  • Karin Kampwerth: Gegen Rassismus im Seniorenheim. Ausländische Mitarbeiter von Seniorenheimen werden z. T. angefeindet - AWO-Häuser in Markt Schwaben und Kirchseeon reagieren deshalb. (Sie stammen aus Russland, Polen, Tschechien oder Rumänien und pflegen in Seniorenheimen alte Menschen, die gelegentlich auch ein persönliches Schicksal mit den Herkunftsländern ihrer Helferinnen verbindet. Weil dabei immer wieder auch Konflikte mit rassistischem Hintergrund auftreten, beteiligen sich die genannten Altenheime an einer Aktion des AWO-Bezirksverbandes zum internationalen Tag gegen Rassismus. An diesem Mittwoch, 21. März 2012 … sz 21.3. )
  • dpa-Meldung vom 8. August 2006 lt. Süddeutsche: Vier Schleuser verhaftet. Im Eiscafé ausgebeutet ("Zu Billigstlöhnen mussten mehrere tausend Menschen aus Osteuropa und anderen Nicht-EU-Staaten in Eisdielen oder als Putz- und Haushaltshilfen schuften...")
  • Christine Holch: Die 24-Stunden-Polin. In der Zeitschrift: „chrismon, das evangelische Magazin“, 11/06
  • hr online –meldete am 09. Oktober 2006: Illegaler Pflegedienst - Wegen des Einschleusens illegaler Pflegekräfte hat das Landgericht Darmstadt ein polnisches Ehepaar zu 2 Jahren Gefängnis als Bewährungsstrafen verurteilt. Die Taten fanden zwischen 2002 und 2004 statt (191 poln. Frauen ohne Arbeitsgenehmigung).
  • A. Joeres: Die 24-Stunden-Polin. FR-online.de am 11. Aug. 2008
  • Katholisches Forum Leben in der Illegalität
  • Mindestlöhne gelten auch für ausländische Pflegehilfen, http://www.senioreninfo-magazin.de/wp-content/uploads/2010/07/newspflegemindestlohn.pdf
  • Kolja Rudzio: Begehrt und gefürchtet. In: Die Zeit online vom 22. Apr. 2011 - Untertitel: "Von Mai an können 73 Millionen Osteuropäer hierzulande jede Stelle annehmen. Deutsche bangen um ihre Jobs. Viel mehr müssten sich aber die hier lebenden Zuwanderer sorgen." (Osterweiterung-Arbeitsmarkt)