Pflegeversicherungsgesetz
Durch Artikel 1 des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) vom 26. Mai 1994 wurde dem Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 1995 ein Elftes Buch angefügt (SGB XI). Damit wurde die "Soziale Pflegeversicherung" als neuer eigenständiger Zweig der (deutschen) gesetzlich festgelegten Sozialversicherungen neben der Krankenversicherung, der Unfallversicherung, der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung geschaffen. Rund 80 Millionen Bundesbürger erhielten seither erstmals einen Mindest-Versicherungsschutz für den künftigen Fall einer längerfristigen und ausgeprägten Pflegebedürftigkeit.
Einleitung
In der Regierungserklärung vom Januar 1991 wurde nach einer jahrzehntelangen Diskussion eine alsbaldige und grundlegende Veränderung und eine umfassende Verbesserung der Situation der Pflegebedürftigen postuliert. Noch in derselben Legislaturperiode sollte das Risiko der Pflegebedürftigkeit gesetzlich verbindlich abgesichert werden.
Bis dahin waren pflegebedürftige Menschen, sofern sie nicht freiwilliig/ehrenamtlich von Angehörigen gepflegt oder die erforderliche professionelle Pflege nicht selbst finanzieren konnten, auf Sozialhilfe angewiesen. Zunächst mussten sie jedoch ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenbaren. Sofern Einkommen und Vermögen gewisse Schonbeträge überschritten, entfiel der Anspruch auf die Pflegeleistungen. Unter Umständen wurden sogar Verwandte zur finanziellen Unterstützung herangezogen.
Diese als unwürdig analysierte Situation sollte grundlegend verändert werden, indem Pflegeleistungen nicht mehr als Sozialhilfeleistungen sondern als Versicherungsleistungen erbracht werden sollten, bei denen der Leistungsanspruch nicht mehr von der (wirtschaftlichen) Bedürftigkeit der pflegebedürftigen Person abhängig sein sollte. Es sollten sowohl die notwendigen Sach- und Geldleistungen gewährt werden, als auch die ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege-Infrastruktur ausgebaut und schließlich die Situation der professionellen wie vor allem auch der ehrenamtlichen Pflegekräfte grundlegend verbessert werden. Die Verwirklichung eines solchen Gesamtkonzepts sollte eine Initialzündung auslösen, die zugunsten der Pflegebedürftigen in der Gesellschaft eine neue Kultur des Helfens entstehen lassen sollte.
Grundsätze und Ziele des Gesetzes
- Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die bei jeder Krankenkasse eingerichtet werden ("Pflegekasse unter dem Dach der Krankenkasse").
- Jedes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung wird Mitglied der Sozialen Pflegeversicherung.
- Jeder, der privat krankenversichert ist, muss sich zusätzlich privat gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichern.
- Die soziale Pflegeversicherung wird aus Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber finanziert (als Ausgleich für die zusätzliche Belastung der Arbeitgeber wurde in allen Bundesländern bis auf Sachsen ein gesetzlicher Feiertag gestrichen).
- Leistungsberechtigt sind Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft in erheblichem Maße auf Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens angewiesen sind.
- Vorrang vor Pflegeleistungen haben Leistungen zur Prävention/Rehabilitation.
- Vorrang vor voll-stationären Pflegeleistungen haben Leistungen zur häuslichen oder teilstationären Pflege.
- Der Pflegebedürftige hat ein Wahlrecht zwischen Geldleistungen bei ehrenamtlicher Pflege zuhause oder so genannten Pflegesachleistungen durch professionelle Dienste. Ebenso darf er unter allen allgemein zugelassenen Pflegeeinrichtungen die Einrichtung frei wählen, durch die er gepflegt werden soll.
- Bei stationärer Pflege werden nur die Pflegekosten übernommen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung ("Hotelkosten") trägt der zu Pflegende.
- Die pflegerische Versorgung ist Aufgabe der Pflegekasse. Allerdings sind die Leistungen der Pflegeversicherung begrenzt. Bedarf, der die Pauschalbeträge übersteigt, muss weiter aus eigenen Mitteln finanziert werden.
- Für Menschen, die Pflegehilfe benötigen, ohne die Voraussetzungen des Pflegeversicherungsgesetzes zu erfüllen (z. B. die so genannte Pflegestufe Null), bleibt bei individuellem Geldmangel die Sozialhilfe leistungsverpflichtend.
Leistungen der Pflegeversicherung
In der Ambulanten Pflege (zuhause)
- entweder Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen bei häuslicher Pflege
- oder Pflegesachleistung (Kostenübernahme für Sozialstation - teilweise)
- Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (Ersatzpflege)
- oder Kombinationsleistung
Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Leistungen für die Personen, die die Betreuung / Pflege zuhause durchführen
In der stationären Pflege (hauptsächlich Pflegeheime)
- Kosten für Grundpflege, Behandlungspflege, hauswirtschaftliche Versorgung und soziale Betreuung (im Rahmen pauschaler Leistungsbeträge)
- Tages- oder Nachtpflege
- Es ist möglich, die Ansprüche auf Tages- und Nachtpflege, Pflegegeld und Pflegesachleistung miteinander zu kombinieren. Soweit die Tages- oder Nachtpflege nur bis zur Häfte der genannten Höchtsbeträge in Anspruch genommen wird, kann daneben das Pflegegeld oder die Pflege-Sachleistung noch in voller Höhe beansprucht werden. Wird die teilstationäre Pflege zu einem höheren Prozentsatz als 50 in Anspruch genommen, wird das Pflegegeld oder die Pflegesachleistung entsprechend gekürzt.
- Zusätzliche Leistungen bei besonderem Bedarf (demenzbedingte Fähigkeitsstörungen, geistige Behinderungen oder psychische Erkrankungen, wenn sich diese Krankheiten oder Behinderungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens auswirken und dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz führen)
Verweise
- Fundstelle des Gesetzestextes PVG (bei buzer.de)
- Stufen der Pflegebedürftigkeit nach dem PVG