Leistungen der Pflegeversicherung

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Um den Hauptartikel Pflegeversicherung nicht sehr unübersichtlich werden zu lassen, sind hier die

Leistungen der Pflegeversicherung

separat aufgeführt


zuhause

Ambulante Pflege

Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen bei häuslicher Pflege

Pflegebedürftige können Pflegegeld beantragen, um damit die Pflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) durch eine oder auch mehrere Pflegeperson selbst sicher zu stellen. Das monatliche Pflegegeld beträgt:

  • Pflegestufe I: 225 € (seit 1. Januar 2010)
  • Pflegestufe II: 430 € (seit 1. Januar 2010)
  • Pflegestufe III: 685 € (seit 1. Januar 2010)

Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (Ersatzpflege)

Ist die ehrenamtliche Pflegeperson durch Urlaub oder Krankheit verhindert, kann für bis zu 28 Tage je Kalenderjahr und bis zu einem Betrag von 1.432 € (ab 1. Juli 2008: 1.510 €) eine Pflegevertretung in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die verhinderte Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der ersten Verhinderung schon mindestens sechs Monate lang in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Pflegesachleistung

Die sog. Pflegesachleistung besteht in der teilweisen Kostenübernahme für professionelle Pflegedienste Alternativ zum Pflegegeld übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung durch professionelle Pflegekräfte bei häuslicher Pflege (Pflegesachleistung). Die Pflegekräfte sind bei einer Einrichtung (z.B. Sozialstation, Pflegedienst) tätig, die mit der Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. Die Kosten für die Pflegesachleistung werden bis zu den nachfolgenden monatlichen Höchstbeträgen übernommen:

  • Pflegestufe I bis 440 €
  • Pflegestufe II bis 1040 €
  • Pflegestufe III bis 1510 € monatlich
  • Härtefälle bis zu 1.918 € (bleibt auch über den 30. Juni 2008 hinaus unverändert)

Vergütet werden Leistungskomplexe in der Regel einmal pro Tag, die sich aus verschiedenen Einzelmaßnahmen zusammen setzen können.

Kombinationsleistung

Das Pflegegeld und die Pflegesachleistung können miteinander kombiniert werden. Wird die Pflegesachleistung nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen, so wird daneben anteiliges Pflegegeld gezahlt. Dabei wird das Pflegegeld um den Prozentsatz gekürzt, in dem der Pflegebedürftige die Pflegsachleistung in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden.


Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Leistungen für die Personen, die die Betreuung / Pflege zuhause durchführen

stationäre Pflege

Sachleistung der Pflegekasse

Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse Kosten für Grundpflege, Behandlungspflege, hauswirtschaftliche Versorgung und soziale Betreuung Pflege im Rahmen pauschaler Leistungsbeträge, und zwar monatlich bis höchstens:

  • Pflegestufe I: 1.023 €
  • Pflegestufe II: 1.279 €
  • Pflegestufe III: 1432 € (ab 1. Januar 2010: 1.510 €); in Härtefällen bis zu 1.688 € (ab 1. Januar 2010: 1.825 €).

Tages- oder Nachtpflege

Als Ergänzung zur häuslichen Pflege unterstützt der Pflegeversicherung teilstationäre Pflege in Form der Tagespflege oder der Nachtpflege in einer stationären Pflegeeinrichtung, um pflegende Angehörigen zu entlasten oder die vollstationäre Pflege zu vermeiden. Die teilstationäre Pflege umfaßt auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.

Pflegebedürftige haben nach § 41 SGB XI Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege,

  • wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder
  • wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.

Die Pflegekassen übernehmen die Aufwendungen der teilstationären Pflege, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu bestimmten monatlichen Höchstbeträgen:

  • Pflegebedürftige der Pflegestufe I
    • 440 Euro (ab 1. Januar 2012: 450 Euro)
  • Pflegebedürftige der Pflegestufe II
    • 1.040 Euro (ab 1. Januar 2012: 1.100 Euro)
  • Pflegebedürftige der Pflegestufe II
    • 1.510 Euro (ab 1. Januar 2012: 1.550 Euro)

Es ist möglich, die Ansprüche auf Tages- und Nachtpflege, Pflegegeld und Pflegesachleistung miteinander zu kombinieren. Soweit die Tages- oder Nachtpflege nur bis zur Häfte der genannten Höchtsbeträge in Anspruch genommen wird, kann daneben das Pflegegeld oder die Pflege-Sachleistung noch in voller Höhe beansprucht werden. Wird die teilstationäre Pflege zu einem höheren Prozentsatz als 50 in Anspruch genommen, wird das Pflegegeld oder die Pflegesachleistung entsprechend gekürzt.

Zusätzliche Leistungen bei besonderem Bedarf

Zusätzliche Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf erhalten Pflegebedürftige mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, wenn sich diese Krankheiten oder Behinderungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens auswirken und dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz führen.

Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Hierunter fallen Pflegemittel, die die Pflege erleichtern oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen. Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, z.B. Inkontinenzeinlagen, Einmal-Handschuhe, Desinfektionsmittel oder Schutzschürzen, werden bis zu 31 Euro monatlich übernommen.