Altenpflegeschule
Der Schüler, bzw. die Schülerin sind lernende Personen, die meistens in einem Verbund gemeinsam lernen. Es handelt sich hier um eine theoretische Weitergabe von Wissen und Erfahrungen. Angestrebt wird eine Vertiefung von Einsichten und Fähigkeiten.
Schüler/-in ist also eine lernende Person, der von einer Lehrkraft durch theoretischen und praktischen Unterricht, der in der Regel in einem Klassenverband stattfindet, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden.
- aktuell : 21. Februar
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Meistens endet die schulische Bildung mit einem Abschluss, der einen Lernerfolg auf einem bestimmten Niveau bescheinigt und teilweise eine bestandene Abschlussprüfung voraussetzt.
Allgemeinbildende schulische Bildung
- Abitur
- Fachhochschulreife
- Mittlere Reife
- Hauptschulabschluss (Berufsschulreife)
Berufliche Bildung in schulischer Form
Vor allem im Gesundheitswesen und im sozialen Bereich finden viele Berufsausbildungen in schulischer Form statt, wobei die praktische Ausbildung oft in einer Einrichtung außerhalb der Schule durchgeführt wird, in der üblicherweise Angehörige des Ausbildungsberufs tätig sind.
- AltenpflegerIn
- Gesundheits- und KrankenpflegerIn
- Gesundheits- und KinderkrankenpflegerIn
- Medizinische Fachangestellte (früher Arzthelferin; oder abgekürzt MFA)
- Medizinisch-technische AssistentIn (MTA)
- Hebamme/Entbindungspfleger
- Operationstechnischer AssistentIn (OTA)
- Physiotherapeut/Krankengymnast
- Fachangestellter für Bäderbetriebe (früher Schwimmmeistergehilfe, oder abgekürzt FAB)
- und viele andere Ausbildungsberufe, die nicht zum Gesundheitswesen gehören
Es wird in einem Bewerbungsverfahren (Lebenslauf) zwischen schulischer und beruflicher Ausbildung unterschieden.
Berufliche Bildung im dualen System
Die berufliche Bildung kann auch in einer dualen Form stattfinden. Unterrichtet wird in schulischer (Berufsschule) und in betrieblicher Form. Man spricht dann von Auszubildenden (Azubi) und nicht von Schülern. Eine alte Bezeichnung ist der Lehrling.
Altenpflegeschülerin / -er
Gesundheits- und Krankenpflegeschülerin / -er, Ausbildungen
Ausbildungseinrichtungen
Fundstelle für
- nach Orten und Fachgebiet sortierte Listen von Altenpflegeschulen
- Krankenpflegeschulen nach Städten (Dort gibt es den Nachweis weiterer Artikel zu einzelnen Schulen und viele Weblinks)
- Die Ausbildungsstrukturen an Altenpflegeschulen sind etwa 1970 bis 1990 nach Landesrecht entstanden. Erst 2000 erfogte in der Altenpflegeausbildung durch ein Bundesgesetz (Altenpflegegesetz) eine gewisse Vereinheitlichung. Das Gesetz trat 2003 in Kraft. Altenpflegeschulen gibt es als private oder staatliche Schulen.
Die theoretische (Schule) und die praktische Ausbildung erfolgt nicht immer beim gleichen Träger sondern oft in davon getrennten Pflegeheimen oder ambulanten Diensten. Allerdings stellen nur wenige ambulante Einrichtungen praktische Ausbildungsplätze zur Verfügung. Das Gesetz bestimmt jedoch, dass die jeweilige Schule für die gesamte Ausbildung die Verantwortung zu tragen hat. Deshalb kommt es bei verschiedenen Trägern der Ausbildung auf eine enge Kooperation zwischen Schule und Praxisfeld an.
- Die Ausbildung zum/zur Gesundheits- und Krankenpfleger/in findet in Deutschland an Krankenpflegeschulen statt.
Diese Schulen sind den Krankenhäusern angeschlossen und befinden sich meist auch auf dem Krankenhausgelände. Einige dieser Schulen führen bereits die neue Bezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegeschule. In einigen Städten (z.B. Hamburg) gibt es eine zentrale Bildungseinrichtung, an der die theoretische Ausbildung für alle Krankenhäuser gemeinsam stattfindet. Einige Berufsvertreter kritisieren diese Sonderstellung der Pflegeausbildung. Im dualen Bildungssystem findet die theoretische Ausbildung an Berufsschulen statt und angeblich die prakt. Ausbildung an Arbeitsplätzen. Während diese Ausbildungsform (Berufsschule) staatlich finanziert wird, erfolgt in der Pflege die Finanzierung der Schulen aus Krankenkassen-Beiträgen der dort Versicherten.
Altenpflege-Ausbildung
Das deutsche Altenpflegegesetz<ref>Vollständiger Name: Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG), Beruf steht im Plural, weil mit dem Gesetz ursprünglich auch die Ausbildung zum Altenpflegehelfer geregelt werden sollte.</ref>(AltPflG) regelt bundeseinheitlich die Ausbildung der Altenpflegerinnen und Altenpfleger. Es legt ferner die Voraussetzungen fest, unter denen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" erteilt wird oder widerrufen werden kann.
Das Gesetz befasst sich dagegen nicht mit der Ausbildung in der Altenpflegehilfe. Diese Rechtsmaterie fällt in den Kompetenzbereich der Bundesländer und ist in den dortigen Rechtsordnungen geregelt. Auch die Berufsausübung der Altenpflegerinnen und Altenpfleger wird - wie der Name des Gesetzes aber vermuten lassen könnte - im AltPflG nicht reglementiert<ref>Vgl. für einen Teilbereich der Berufsausübung das Heimgesetz</ref>.
Geschichte des Altenpflegegesetzes
Die Altenpflegeausbildung war bis zum Inkrafttreten des AltPflG in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich durch Schulgesetze, Berufsgesetze oder ministerielle Verordnungen geregelt. Mit dem AltPflG sollten die 17 verschiedenen Landesregelungen durch eine bundeseinheitliche Regelung abgelöst werden.
Die ursprüngliche Gesetzesfassung<ref>BGBl I, S. 1513 ff</ref>, die am 17. November 2000 ausgefertigt wurde, regelte neben der Altenpflegeausbildung auch die Ausbildung in der Altenpflegehilfe. Das Gesetz sollte am 1. August 2001 in Kraft treten.
Auf Antrag der Bayerns setzte das Bundesverfassungsgericht im Mai 2001 jedoch das Inkrafttreten per einstweiliger Anordnung zunächst aus<ref>Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2001 - 2 BvQ48/00 - BGBl I, 1042, Wiederholung des Beschlusses durch Beschlüsse vom 17. November 2001, BGBl I 3505 und 29. April 2002, BGBl I 1678</ref>. Das Bundesverfassungsgericht entschied schließlich am 24. Oktober 2002<ref>Beschluss vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 -</ref>, dass das Gesetz, soweit es die Altenpflegeausbildung regelte, in Kraft treten konnte. Dagegen erklärte es die Regelungen zur Altenpflegehilfeausbildung für verfassungswidrig, weil insoweit nicht der Bund sondern die Länder die Gesetzgebungskompetenz hatten. Unter dieser Maßgabe trat das AltPflG schließlich am 1. August 2003 in Kraft<ref>Bekanntmachung der Neufassung des AltPflG am 25. August 2003, BGBl I, 1690 ff</ref>.
Ziele des Gesetzes
Durch das AltpflG wurde die Altenpflegeausbildung erstmals bundeseinheitlich geregelt und die Berufsbezeichnung geschützt. Dadurch soll ein einheitliches Ausbildungsniveau sichergestellt werden. Das Berufsbild soll attraktiver gestaltet und dem Beruf insgesamt ein verändertes und klares Profil gegeben werden. Die Ausbildung wird auf eine ganzheitliche Pflege ausgerichtet. Sie soll neben sozialen und psychosozialen Kenntnissen und dem Wissen über Alternsprozesse verstärkt medizinisch-pflegerische Kompetenz vermitteln. Vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung soll die Betreuung und Unterstützung älterer und alter Menschen durch qualifiziertes Pflegepersonal auf Dauer gesichert werden.
Wesentlicher Gesetzesinhalt
Schutz der Berufsbezeichnung
Das AltPflG schützt die Berufsbezeichnungen Altenpflegerin bzw. Altenpfleger, indem das Führen dieser Berufsbezeichnungen von einer behördlichen Erlaubnis abhängig gemacht wird (§ 1<ref>alle Paragraphenangaben beziehen sich auf das Altenpflegegesetz</ref>). Die Erlaubniserteilung ist von drei Voraussetzungen abhängig (§ 2 ):
- Fachliche Qualifikation
- berufliche Zuverlässigkeit
- gesundheitliche Eignung
Die erforderliche Qualifikation ist durch Ableistung der dreijährigen Altenpflegeausbildung zu erwerben und durch das Bestehen der Abschlussprüfung nachzuweisen. Bei Vorliegen einer pflegerischen Vorqualifikationen kann die Ausbildungsdauer um bis zu zwei Jahre verkürzt werden (§ 7). Im Ausland erworbene Qualifikationen werden anerkannt, wenn sie gleichwertig sind (§ 2 Abs. 3 - 5).
Die berufliche Zuverlässigkeit steht in Zweifel, wenn der Absolvent einschlägig vorbestraft ist. Die Erlaubnis ist bei einem Verhalten zu verweigern, das nach Art, Schwere und Zahl von Verstößen gegen Berufspflichten die zu begründende Prognose rechtfertigt, der Betroffene biete aufgrund der begangenen Verfehlungen nicht die Gewähr, in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten zu beachten. Dabei sind die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen und seine Lebensumstände im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens zu würdigen<ref> BVerwG, Urt. v. 26.9.2002 - 3 C 37/01 -, NJW 2003, 913 ff., zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO</ref>.
Die gesundheitliche Eignung ist in der Regel durch ein entsprechendes ärztliches Attest nachzuweisen. Sie fehlt zum Beispiel, wenn der Absolvent suchtkrank ist.
Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ist zurückzunehmen, wenn die Qualifikation nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn die berufliche Zuverlässigkeit nachträglich weggefallen ist. Fällt die gesundheitliche Eignung nachträglich weg, so liegt ein Widerruf der Erlaubnis im Ermessen der Behörde. (§ 2 Abs. 2)
Reglementierung der Ausbildung
Zentraler Regelungsgegenstand des AltPflG ist die Ausbildung zur Altenpflegerin bzw. zum Altenpfleger. Das Gesetz enthält insoweit eine das Berufsbildungsgesetz verdrängende Spezialregelung (§ 28).
Dauer und zeitlicher Umfang
Die Ausbildung findet in der Regel in Vollzeitform statt und dauert drei Jahre. Wird die Ausbildung in Teilzeitform durchgeführt, dauert sie bis zu fünf Jahren (§ 4 Abs. 5). Die Ausbildung besteht aus dem theoretischen (2.100 Stunden) und dem fachpraktischen (2.500 Stunden) Unterricht. Der fachpraktische Unterricht überwiegt also. Liegen einschlägige berufliche Kenntnisse vor (z.B. als Krankenpfleger oder -helfer), kann die Ausbildungsdauer im Einzelfall um bis zu zwei Jahren verkürzt werden.
Träger der Ausbildung
Der theoretische Unterricht findet in öffentlich-rechtlichen oder staatlich anerkannten privaten Altenpflegeschulen<ref>auch Fachseminar für Altenpflege genannt</ref> statt (§ 4 Abs. 2). Die staatliche Anerkennung ist davon abhängig, dass die Schule die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung gewährleisten kann (§ 5).
Der fachpraktische Unterricht wird in stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen für alte Menschen durchgeführt (Altenheim, Pflegeheim, Sozialstation), alternativ kommen auch andere Einrichtungen in Betracht, in denen alte Menschen betreut werden, wie z.B. geriatrische oder gerontopsychiatrische Krankenhausabteilungen oder Einrichtungen der offenen Altenhilfe (§ 4 Abs. 3). Die Praxisanleitung wird von dem Träger der praktischen Ausbildung übernommen. Die Gesamtverantwortung verbleibt jedoch bei der Altenpflegeschule, die den theoretischen und praktischen Unterricht inhaltlich und organisatorisch aufeinander abstimmt und die praktische Ausbildung begleitet (§ 4 Abs. 4). Dazu werden Kooperationsverträge<ref>Ein Muster-Kooperationsvertrag findet sich hier</ref> zwischen der Schule und dem Träger der praktischen Ausbildung geschlossen, wenn dieser nicht selbst die Altenpflegeschule betreibt.
Zugangsvoraussetzungen
Zugangsvoraussetzung für die Altenpflegeausbildung ist neben der gesundheitlichen Eignung
- Realschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss oder
- Hauptschulabschluss Klasse 10 (erweiterter Hauptschulabschluss) oder
- eine andere abgeschlossene zehnjährige allgemeine Schulbildung oder
- Hauptschulabschluss (Klasse 9) und eine anderweitige zweijährige Berufsausbildung oder eine mindestens einjährige Ausbildung zum Altenpflege- oder Krankenpflegehelfer.
Rechte und Pflichten, Ausbildungsvertrag
Die Rechte und Pflichten des Ausbildungsträgers und des Schülers sind in einem schriftichen Ausbildungsvertrag festzulegen, dessen Mindestinhalt in § 13 ff geregelt ist. Vertragsparteien sind der Träger der praktischen Ausbildung (nicht die Schule) und der Schüler (§ 13).
Der Schüler hat nach § 17 Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung durch den Ausbildungsträger, wenn er nicht von der Bundesagentur für Arbeit mit Arbeitslosengeld, oder mit Arbeitslosengeld II oder vom Rentenversicherungsträger mit Übergangsgeld gefördert wird. Die Höhe der monatlichen Ausbildungsvergütung ist variabel.
Auszubildende können bei Vorliegen der Voraussetzungen Bafög wie Schüler an Berufsfachschulen erhalten (Berufsausbildungsförderungsgsetz i.V.m. der Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe). Wird die Ausbildung in einem Heim, einer stationären oder einer ambulante Pflegeeinrichtung betrieblich durchgeführt, ist sie nach § 57 Abs. 1 SGB III durch Berufsausbildunsgbeihilfe (BAB) von der Arbeitsagentur förderfähig.
Der Schüler muss an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig verrichten und die Schweigepflicht beachten (§ 16). Er ist nur im Ausnahmefall verpflichtet, Überstunden leisten, die dann besonders zu vergüten sind (§ 17 Abs. 3).
Der Träger der praktischen Ausbildung hat die Ausbildung in Abstimmung mit der Altenpflegeschule ordnungsgemäß durchzuführen, die Praxisanleitung durch pädagogisch und fachlich geeignete Kräfte sicherzustellen und die erforderlichen Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen. Er stellt den Schüler zu Teilnahme am theoretischen Unterricht frei.
Probezeit und Kündigung
Die Probezeit beträgt sechs Monate. Innerhalb dieser Zeit ist das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten ohne Angaben von Gründen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündbar (§ 20 Abs.1). Nach Ablauf der Probezeit darf der Ausbildungsträger das Ausbildungsverhältnis nicht mehr ordentlich, sondern nur noch außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigungsgründe müssen in der schriftichen Kündigung angegeben werden. Das Kündigungsschreiben muss dem Schüler innerhalb von zwei Wochen nach Erlangung der Kenntnis von den Tatsachen, aus denen sich der wichtigen Grund ergibt, zugehen<ref>Ist ein Güteverfahren vor einer außergerichtichen Stelle eingeleitet, so ist der Lauf der Zweiwochenfrist solange gehemmt, §20 Abs. 4 Satz 2</ref> Der Schüler darf das Ausbildungsverhältnis auch nach der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen.
Kosten
Die Kosten der Ausbildung hat grundsätzlich der Träger der praktischen Ausbildung zu tragen. Die Ausbildungskosten können bei der Festsetzung der Pflegesätze berücksichtigt werden. Das AltPflG räumt den Ländern die Möglichkeit ein, alle Altenpflegeeinrichtungen durch ein Ausgleichsverfahren an den Kosten der Altenpflegeausbildung zu beteiligen, unabhängig davon, ob sie selbst ausbilden (§ 25). Ein solches Ausgleichsverfahren ist aber nur zulässig, wenn es erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu beseitigen oder zu verhindern.
Ausbildungsinhalte
Im Unterschied zur Gesundheits- und Krankenpflege zielt diese Ausbildung auf die Versorgung einer umschriebenen Altersgruppe der Bevölkerung. Sie umfasst neben der Krankenpflege auch sozialpflegerische, betreuende und durchaus auch unterhaltende Anteile. Es existiert eine lange Diskussion über die Zuodnung des Berufsfeldes hin zur Pflege oder hin zur Sozialarbeit.
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Die Ausbildungsregelungen des AltPflG werden durch die Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung<ref>Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – AltPflAPrV) vom 26. November 2002, BGBl I 4418 ff</ref> (AltPflAPrV) konkretisiert.
Zu den wesentlichen Ausbildungszielen gehört nach § 3 AltPflG u.a.
- die fachkundige, medizinisch-pflegerischen Erkenntnissen entsprechende umfassende und geplante Pflege,
- die Mitwirkung bei der Behandlung kranker alter Menschen einschließlich der Ausführung ärztlicher Verordnungen,
- die Begleitung Sterbender,
- die Betreuung und Beratung alter Menschen in ihren persönlichen und sozialen Angelegenheiten sowie
- die Hilfe zur Erhaltung und Aktivierung der eigenständigen Lebensführung
Die staatliche (locker überwachte) Prüfung umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.
Durch die Einführung einer Experimentierklausel sollen zeitlich befristete Erprobungen von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe dienen möglich gemacht werden.
Unterricht in Lernfeldern
Die früheren Schulfächer (jetzt Schwerpunkt genannt) sind jetzt in Lernfelder zusammengefasst. Diese in jeweils in fünf Lernbereiche. Diese LB erhalten im Zeugnis die Noten nicht die Schwerpunkte (Schulfächer) (siehe hierzu : Lernbereiche der Altenpflegeausbildung)
- 1. Lernbereich: Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege mit den Lernfeldern:
- Lernfeld 1.1. Theoretische Grundlagen altenpflegerischen Handelns
- Lernfeld 1.2. Planung, Durchführung, Dokumentation und Evaluation der Pflege alter Menschen
- Lernfeld 1.3. Personen- und situationsbezogene Pflege alter Menschen
- Lernfeld 1.4. Anleitung, Beratung, Führen von Gesprächen
- Lernfeld 1.5. Mitwirken bei der medizinischen Diagnostik und Therapie
- Beispiel: Aufgaben bei der Medikamentengabe
- 2. Lernbereich: Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung mit den Lernfeldern:
- Lernfeld 2.1. Berücksichtigung der Netzwerke und Lebenswelten alter Menschen
- Beispiele: Entwicklung und Veränderungen von der Kindheit bis ins hohe Alter, Hilfsmittel bei Einschränkungen
- Lernfeld 2.2. Unterstützung alter Menschen bei der Wohnraum- und Wohnumfeldgestaltung
- Beispiele: Aspekte des Wohnens und der selbständigen Lebensführung trotz Einschränkung, Ernährung
- Lernfeld 2.3. Unterstützung alter Menschen bei der Tagesgestaltung
- Beispiel: Tages- und jahresstrukturierende Maßnahmen, Freizeitangebote, Beschäftigungsangebote
- Lernfeld 2.1. Berücksichtigung der Netzwerke und Lebenswelten alter Menschen
- 3. Lernbereich: Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen (Rechtskunde)
(keine ausdrückliche Verknüpfung mit anderen Schwerpunkten innerhalb der beiden Lernfelder)
- 4. Lernbereich: Altenpflege als Beruf (Berufskunde) mit den Lernfeldern:
- 5. Weitere Fächer sind:
- Lernbereich 5 - Schwerpunkt Deutsch,
- Lernbereich 5 - Schwerpunkt Religion,
- Lernbereich 5 - Schwerpunkt Ernährungslehre,
- zusätzlich angebotene Arbeitsgemeinschaften
siehe hierzu : Lernbereiche der Altenpflegeausbildung
Schriftliche Prüfung
Die Schriftliche Prüfung besteht aus drei mehrstündigen Aufsichtsarbeiten:
- Aufsichtsarbeit I (LF 1.1 und 1.2)
- Aufsichtsarbeit II (LF 1.3 und 1.5)
- Aufsichtsarbeit III (LF 2.1)
Praktische Prüfung
Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer Aufgabe zur umfassenden und geplanten Pflege einschließlich der Beratung, Betreuung und Begleitung eines alten Menschen. Er bezieht sich auf die Lernbereiche (s. o.) „Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege“ und „Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung“.
Die Prüfungsaufgabe besteht aus der schriftlichen Ausarbeitung der Pflegeplanung, aus der Durchführung der Pflege einschließlich Beratung, Betreuung und Begleitung eines alten Menschen und aus einer abschließenden Reflexion.
Die Aufgabe soll in einem Zeitraum von höchstens zwei Werktagen vorbereitet, durchgeführt und abgenommen werden. Der Prüfungsteil der Durchführung der Pflege soll die Dauer von 90 Minuten nicht überschreiten. Die Schülerinnen und Schüler werden i. d. R. einzeln geprüft.
Altenpflegeschulen in München
- Hans-Weinberger-Akademie der Arbeiterwohlfahrt e.V.
- Berufsfachschule für Altenpflege Heimerer GmbH München
Fußnoten
<references/>
Literatur
Siehe auch:
- Ausbildung zum/zur Altenpfleger(in)
- Lernbereiche der Altenpflegeausbildung
- Altenpflegeschulen nach Städten suchen und finden.
- Altenpflegehelferin, Familienhelferin für Altersverwirrte
- Praxisanleitung
- Pflegelehrbuch
- Berufsfachschule für Altenpflege Friedrichshafen
- Evtl. separat darstellen: das Berufsbild der Altenpflege, das in der Gesellschaft häufig nicht genau bekannt sei, und über das teilweise die Meinung existiert, dass eigentlich jeder pflegen kann. Mit derlei Vorurteilen und fehlerhaften Vorstellungen ....
Weblinks
- Gesetzestext bei juris.de ( AltPflG vom 17. November 2000 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003, online
- Die dazugehörige Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – AltPflAPrV vom 26. November 2002, (BGBl I 4418 ff - PDF-Datei, zum Download)
- Gesetzestext beim BMFSFJ und weitere Informationen zum Gesetz, auch engl.sprachiger Text (Stand 2006)
- Prüfungs-/Nachweishefte / Bspl. Ausbildungsplan (ein nichtamtliches Muster)