Vorsorgevollmacht

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Vorsorgevollmacht und Betreungsverfügung werden von der betroffenen Person nach derem eigenen Ermessen aufgestellt.

Für eine volljährige Person, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selber besorgen kann wird, in genau festgelegtem Umfang, ein rechtlicher Betreuer bestellt. Voraussetzung ist aber eine Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen aufgrund einer im Gesetz genannten Krankheit oder Behinderung (psychische Erkrankung, körperliche, geistige oder seelische Behinderung).

Die Betreuerbestellung erfolgt im Rahmen eines betreuungsgerichtlichen Verfahrens (Anhörung durch den Betreuungsrichter, ärztliches Gutachten, Stellungnahme der Betreuungsbehörde). Der bestellte Betreuer unterliegt der Aufsicht durch das Betreuungsgericht. Betreuungsgericht ist das zuständige Amtsgericht.

Nach § 1896 Abs. 2, Satz 2 BGB ist eine rechtliche Betreuung dann nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

Durch Erteilung einer Vorsorgevollmacht kann also grundsätzlich verhindert werden, dass im Falle alters-, krankheits- oder behinderungsbedingter Handlungs- und Entscheidungsunfähigkeit eine Betreuung überhaupt angeordnet werden muss.

Zu einer Bevollmächtigung sollte man sich nur dann entschließen, wenn eine Person vorhanden ist, zu der seit langem ein uneingeschränktes Vertrauen besteht. Zu beachten ist, dass bei einer Vollmachterteilung Geschäftsfähigkeit bestehen muss. Dies macht es erforderlich, dass eine Vorsorgevollmacht rechtzeitig -also in guten Tagen- ausgestellt werden muss.

Eine einmal rechtswirksam erteilte Vorsorgevollmacht bleibt nach den §§ 168, 672, 675 BGB auch bei späterem Eintritt von Geschäftsunfähigkeit gültig. Der Widerruf der Vorsorgevollmacht ist aber jederzeit möglich, solange Geschäftsfähigkeit besteht und das in der Vollmacht nicht ausgeschlossen wurde. Sie kann an Bedingungen geknüpft sein.

Die bevollmächtigte Person hat zu beachten, dass bei risikoreichen medizin. Behandlungen, bei Unterbringung und freiheitsbeschränkenden Maßnahmen die betreuungsgerichtliche Genehmigung einzuholen ist (§§ 1904 Abs. 2, 1906 Abs. 5 BGB).

Ausgenommen sind die Fälle des § 1904 Abs. 4 BGB, wenn zwischen Arzt und Bevollmächtigtem/n Einvernehmen besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung nch dem § 1901a BGB in einer Patientenverfügung festgestellten Willen des Betroffenen entspricht. Im Rahmen dieses richterlichen Genehmigungsverfahrens findet keine Betreuerbestellung statt.

Siehe auch

Weblinks

  • Mustersammlungen z. B. beim Bundesfam.Ministerium oder beim nächsten Betreuungsamt/-behörde (Landratsamt)



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