Pflegebedürftige Menschen

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Pflegebedürftige Personen — Pflegebedürftigkeit — Menschen mit Pflegebedarf

Um als Versicherter Leistungen der Pflegeversicherung beanspruchen zu können, muss der Versicherte pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 SGB XI sein. Der gesetzliche Pflegebedürftigkeitsbegriff berücksichtigt jedoch nur bestimmte Kriterien, so dass Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes nicht deckungsgleich sein muss mit dem tatsächlichen Pflegebedarf einer bestimmten Person.

Der Pflegebedürftigkeitsbegriff des Gesetzes stieß daher immer wieder auf Kritik, so dass das Gesundheitsministerium einen Beirat mit der Überprüfung beauftragte, welche in die Empfehlung mündete, einen neuen Begriff der Pflegebedürftigkeit mit einem entsprechenden Begutachtungsverfahren zu schaffen. 2013 legte der Beirat den Abschlussbericht vor, der als Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen dienen könnte.

Begriff der Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI

SGB XI = Gesetzliches Regelwerk der Pflegeversicherung
Pflegebedürftig sind danach Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem Umfang oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.

Krankheiten oder Behinderungen sind:

  • Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
  • Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
  • Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.

Die Hilfe besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in der Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Ubernahme dieser Verrichtungen. Die aktivierende Pflege ist also eindeutig eine Leistung die von der Pflegeversicherung anerkannt wird.

Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind:

  1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
  2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
  3. im Bereich der Mobilität das Selbständige Aufstehen und Zubettgehen, An und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
  4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigung der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.

erheblichem Umfang oder höherem Maße

  • Der Umfang der Pflegebedürftigkeit ist erheblich, wenn die Kriterien der Pflegestufe 1 erfüllt sind. Das Maß der Pflegebedürftigkeit ist höher, wenn die Pflegestufe 2 oder 3 erreicht ist.

Stufen der Pflegebedürftigkeit § 15 SGB XI

Für die Gewährung von Leistungen sind pflegebedürftige Personen einer der drei Pflegestufen zuzuordnen (§ 15)

Pflegestufe 1

Pflegestufe 1 = erheblich Pflegebedürftige,

das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Die Hilfe muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten in Anspruch nehmen, davon müssen mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen.

Pflegestufe 2

Pflegestufe 2 = Schwerpflegebedürftige,

das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrmals in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Die Hilfe muss im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden in Anspruch nehmen, davon müssen mindestens 2 Stunden auf die Grundpflege entfallen.

Pflegestufe 3

Pflegestufe 3 = Schwerstpflegebedürftige,

das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Die Hilfe muss im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden in Anspruch nehmen, davon müssen mindestens 4 Stunden auf die Grundpflege entfallen.

Pflegestufe 3 (H) = Schwerstpflegebedürftige (Härtefall)

das sind Pflegebedürftige der Stufe 3, bei denen ein außergewöhnlich hoher und intensiver Pflegeaufwand erforderlich ist, der das übliche Maß der Pflegestufe 3 weit übersteigt. Dazu muss zum einen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung ständig Hilfebedarf besteht. Zum anderen muss die Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens 6 Stunden täglich, davon mindestens dreimal in der Nacht, erforderlich sein (bei Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen ist auch die auf Dauer bestehende medizinische Behandlungspflege zu berücksichtigen) oder die Grundpflege muss für den Pflegebedürftigen auch des Nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam (zeitgleich) erbracht werden können<ref>Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches in der Fassung vom 11. Mai 2006 (Begutachtungsrichtlinien), Giederungspunkt D 5.2.2, </ref>.
Zur Vermeidung besonderer Härten kann die Pflegekasse für solche Pflegebedürftige weitere Pflegesachleistungen oder höhere Kosten bei Stationärer Pflege erbringen (§ 36 Abs. 4 oder § 43 Abs. 3 SGB XI).

Pflegestufe 0

Diese Bezeichnung existiert im Gesetz nicht. Umgangsprachlich wird sie allerdings oft verwendet (gesprochen: Pflegestufe Null), um auszudrücken, dass der Pflegebedarf einer Person unterhalb der Schwelle liegt, die von der Pflegeversicherung als Voraussetzung für Leistungen genannt wird, weil der zeitliche Aufwand für die Grundpflege entweder weniger als 45 Minuten im Tagesdurchschnitt beträgt oder (auch) ein Hilfebedarf bei anderen Verrichtungen als bei denen besteht, die nach der gesetzlichen Definition der Pflegebedürftigkeit zu berücksichtigen sind. Pflegestufe Null heißt also weder, dass keine Pflege zu leisten wäre, noch dass die Anforderungen an die Pflegequalität geringer wären.

Einzelnachweise

<references/>

Literatur

Weblinks



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