Altersarmut
Altersarmut kann fast jede Person treffen. Aber statistisch sind ganz besonders oft Frauen betroffen. Insbesondere Frauen, die geschieden sind, müssen mit Altersarmut fürchten. Die Berliner Politikwissenschaftlerin Barbara Riedmüller hat zusammen mit der Sozialwissenschaftlerin Ulrike Schmalreck die Rentensituation von Frauen im mittleren Alter mit der von Frauen, die jetzt (nach 2010) in Rente sind, verglichen. Für die Studie haben die Forscherinnen Daten des so genannten sozioökonomischen Panels verwendet. Das sind belastbare und repräsentative Daten aus ganz Deutschland.
Die Forscher fanden heraus, dass nicht nur die älteren Frauen, sondern auch die in den 1960er Jahren geborenen nur geringe Rentenansprüche haben. Insgesamt 41 Prozent der westdeutschen und 21 Prozent der ostdeutschen Frauen dieser mittleren Generation werden weniger als die Grundversorgung von 680 Euro im Monat erhalten. Der Grund: Auch viele dieser jüngeren Frauen haben ihren Beruf für die Familie aufgegeben oder nur noch in Teilzeit gearbeitet. Zwar sorgt ein Großteil dieser Frauen privat vor – aber mit niedrigen Erträgen. "Die Frauen riestern, die Männer sorgen mit einer betrieblichen Altersvorsorge vor – und die bringt bessere Erträge", sagt Riedmüller. Die meisten Frauen der mittleren Generation werden mit 150 Euro privater Rente im Monat rechnen können. Doch sie wird mit aufstockenden Sozialleistungen gegengerechnet.
Risiko Berufsaufgabe
Frauen, die den Job für die Familie aufgegeben und allenfalls später einen Teilzeitjob angenommen haben, werden nach einer langjährigen Ehe große finanzielle Probleme geplagt. Denn in die Rentenkasse haben sie kaum eingezahlt. Frauen haben im Alter im Durchschnitt 59,6 Prozent weniger als Männer.
Risiko Scheidung
seit 2008 gibt es in Deutschland ein neues Unterhaltsrecht. Darin ist ein grundsätzlicher Versorgungsunterhalt bis zum Lebensende für die Geschiedenen je nach Einkommen nicht mehr vorgesehen. Der finanziell stärkere Partner soll den schwächeren zwar unterstützen – aber wie viel und wie lange entscheidet das Amtsgericht.
Anspruch auf Unterhalt besteht dann, wenn ein gemeinsames Kind im Alter von unter drei Jahren beim Expartner lebt. Aber auch hierbei muss nachgewiesen werden, dass das Kind nicht anderweitig betreut werden kann und deshalb eine Berufstätigkeit nicht möglich ist. In allen anderen Fällen ist der Unterhaltsanspruch kaum durchsetzbar.
Folgen der Armut
Versteckte Armut oder Verschämte Armut liegen vor, wenn:
- Armut wird nicht zugegeben;
- Sozialhilfe wird nicht beantragt (Warum: ??);
- An Lebensmitteln wird gespart;
- Nicht-Lebensnotwendiges wird nicht gekauft;
- Reparaturen in der Wohnung werden verzögert (z. B. Tapeten, Heizung);
- Besuche werden nicht eingeladen;
- Die eigene Wertvorstellung verhindert, dass ein Anspruch an die Gemeinschaft gerichtet wird. Dabei sinkt das Selbstwert-Gefühl - (z. B. in Nazi-Epoche groß geworden).
Indikatoren von Altersarmut
Im August 2011 weisen verschiedene Tageszeitungen auf zwei Zahlen hin, die möglicherweise auf eine Zunahme der Armut Älterer in Deutschland hinweisen:
- die Zahl der Rentner, die nebenher jobben (geringfügige Beschäftigungen oder Minijob)
- dabei wird davon ausgegangen, dass bei der Mehrheit dieser Personen, dieser Zuverdienst deshalb gesucht wird, weil das laufende Einkommen, vor allem die Rente, zum Lebensunterhalt nicht ausreicht.
- -> Es wird darauf hingewiesen, dass die Zahl der Rentner innerhalb weniger Jahre sich um fast 60 Prozent gesteigert hat, die nebenher jobben. 2010 gingen rund 660.000 Menschen im Alter zwischen 65 und 74 Jahren einer geringfügigen Beschäftigung oder einem Minijob nach. Dies seien 244.000 mehr als im Jahr 2000. Gegenwärtig beziehen ca. 20 Millionen Rentnerinnen und -er. Es verdienen sich also rund 3,5 Prozent etwas dazu.
- die Zahl von Rentnern, die zusätzlich zu ihrer Rente staatliche Grundsicherung beantragen, hat zugenommen.
- -> Es wird darauf hingewiesen, dass sie im Jahr 2009 von 400.000 Personen beantragt und dann genehmigt wurde. 2003 waren es 258.000 Personen.
Grundsicherung im Alter
Die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine soziale Leistung für
- Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
- für volljährige Personen, die voll erwerbsgemindert sind,
mit dem Zweck, den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherzustellen.
Neuregelung ab 2005
Mit dem Sozialgesetzbuch XII ist die soziale Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wieder in das Sozialhilferecht eingefügt worden. Das SGB XII hält an dem Grundsatz fest: Bei einer Hilfebedürftigkeit sollen ältere Menschen und Erwerbsgeminderte ohne Rückgriff auf Verwandtenunterhalt bedarfsdeckende Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten, es sei denn, das Jahresbruttoeinkommen der unterhaltspflichtigen Verwandten liegt über 100.000 Euro.
Der Umfang der Leistungen der sozialen Grundsicherung wurde erweitert. Zu den Leistungen der sozialen Grundsicherung gehören nun auch Leistungen wegen Mehrbedarfen, Leistungen zur Abwehr einer drohenden Obdachlosigkeit oder vergleichbarer sozialer Notlagen in Form der Übernahme von Schulden und Darlehen für unabweisbar gebotene Bedarfe.
Eine weitere wichtige Änderung ist die Zusammenfassung des Regelbedarfs für den notwendigen Lebensunterhalt an Ernährung, Körperpflege, Haushaltsführung, Freizeit, Kultur und des Bedarfs an Kleidung, Schuhe, Hausrat, Möbel und Haushaltsgegenständen in einem Regelsatz.
Höhe und Zusammensetzung
Der Bedarf bei der Grundsicherung setzt sich nach § 42 SGB XII zusammen aus:
- dem für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28 SGB XII (seit 1. Juli 2007 für einen Alleinstehenden 347 Euro, sonst 312 Euro)
- den angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
- Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung und
- einem Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelsatzes für Personen, deren Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist und die deshalb im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G sind,
Der berechtigte Personenkreis erhält entsprechende Leistungen, soweit sein Einkommen zur Deckung dieses Bedarfs nicht ausreicht. Daneben hat er Anspruch auf die gebotene Beratung und Unterstützung.
Seit dem 1. Januar 2011 beträgt der monatliche Regelsatz 364,- € für Alleinstehende bzw. für den Haushaltsvorstand und für Haushaltsangehörige jeweils 257,- €. Zum 1. Januar 2012 steigt der Regelsatz für Alleinstehende bzw. den Haushaltsvorstand um 10 Euro auf 374,-- €, für Haushaltsangehörige auf 262,-- €. Dazu kommen die Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII. Für den Personenkreis der Grundsicherung dürften insbesondere der Mehrbedarf bei Gehbehinderung und der Mehrbedarf bei notwendiger Krankenkost in Betracht kommen.
Auch auf die einmaligen Bedarfe nach § 31 SGB XII besteht ein Anspruch, sowie auf die Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 32 SGB XII und auf Hilfe in Sonderfällen, z. B. bei drohendem Wohnungsverlust wegen Schulden (§ 34 SGB XII).
Die Leistungen für Unterkunft und Heizung entsprechen den tatsächlichen Kosten gemäß § 29 SGB XII.
Bei weiterem besonderen Bedarf können in Einzelfällen ergänzende Darlehen erbracht werden (§ 37 SGB XII).